| EUROPÄISCHE UNION | ||
Es gibt eine gemeinsame Liste der Vertragsstaaten der Länder, deren Staatsangehörige der Visapflicht unterliegen. Sie umfasst ca. 130 Länder und ist in allen Vertragsstaaten rechtlich bindend. Die Liste enthält vornehmlich Länder, aus denen möglicherweise Flüchtlinge kommen könnten. Für die Erteilung von Kurzzeitvisa bis zu drei Monaten liegen gemeinsame Kriterien vor. Ein Visum, das durch einen der Vertragsstaaten erteilt wurde, ist für das ganze Schengen-Gebiet gültig. Ausländer aus Drittstaaten, die keiner Visapflicht unterliegen, können sich bis zu drei Monaten frei im Gebiet der Vertragsstaaten bewegen. |
| |
Euro-Visumetikette (Muster) - Grafik:PRO ASYL -
Folie 800x600
| ||
|
Ein Transitvisum erlaubt dem Inhaber über das Gebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland zu reisen, unter der Voraussetzung, dass der Transit fünf Tage nicht übersteigt. Bei den Voraussetzungen für eine Aufenhaltserlaubnis in den Vertragsstaaten oder für Langzeitvisa bleibt das jeweilige Einwanderungsrecht der einzelnen Vertragsstaaten massgebend. Fluggesellschaften (und Transportunternehmen), die Passagiere ohne ausreicjhende Reisedokumente befördern, werden mit spürbaren Strafen belegt und müssen für den Rücktransport der Zurückgewiesenen aufkommen. Dies hat dazu geführt, dass die Fluggesellschaften mittlerweile eigene quasi-hoheitliche Ausweiskontrollen vornehmen und eng mit den Grenzbehörden zusammenarbeiten. Die Regelungen zur Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren sind aus dem Schengener Vertragswerk herausgenommen und auf die Dubliner Konvention übertragen worden. Sie ist seit dem 1. September 1997 in Kraft. | ||