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Art. 3 der EMRK verbietet es, jemanden der Folter oder einer unmenschlichen
oder einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung zu unterwerfen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden,
daß das Verbot des Art. 3 EMRK auch dann gilt, wenn eine
Person in ein Land gebracht werden soll, in dem die Mißhandlung
von nichtstaatlicher Seite droht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist aber der Auffassung, daß eine die Abschiebung verbietende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK nur dann vorliegen soll, wenn »sie von einem Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation herrührt« . Damit geht die deutsche Rechtsprechung einen Sonderweg und setzt sich in Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Schutzbedürftigen wird so der notwendige Schutz entzogen. |
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