Vorreiter in der EU-Asylpolitik
Art. 3 der EMRK verbietet es, jemanden der Folter oder einer unmenschlichen oder einer erniedrigenden Strafe oder Behandlung zu unterwerfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, daß das Verbot des Art. 3 EMRK auch dann gilt, wenn eine Person in ein Land gebracht werden soll, in dem die Mißhandlung von nichtstaatlicher Seite droht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist aber der Auffassung, daß eine die Abschiebung verbietende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK nur dann vorliegen soll, wenn »sie von einem Staat oder von einer staatsähnlichen Organisation herrührt« .

Damit geht die deutsche Rechtsprechung einen Sonderweg und setzt sich in Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Schutzbedürftigen wird so der notwendige Schutz entzogen.

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