Protokoll vom 17/02/98 vorläufige Ausgabe
A4-0034/98
Einwanderung und Asylrecht
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Wirtschaftliche und soziale Rechte
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Informations-, Meinungs- und Schaffensfreiheit
Politische Rechte
Individuelle Freiheiten
Das Europäische Parlament,
- unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
- unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (19. Dezember 1966)
und die dazugehörigen Protokolle,
- unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,
- unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
- unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte des Kindes,
- unter Hinweis auf das Genfer Abkommen von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und seine Protokolle sowie
die Empfehlungen des UNHCR,
- unter Hinweis auf das Übereinkommen über illegale
Formen der Einwanderung und die Förderung der Chancengleichheit
und der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern
(Genf, 1975),
- unter Hinweis auf die grundlegenden Menschenrechte, die durch
die Verfassungen der Mitgliedstaaten und durch die Europäische
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) sowie die dazugehörigen
Protokolle garantiert werden,
- unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zur
Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe (1987),
- unter Hinweis auf das Gutachten 2/94 des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften vom 28. März 1996 zum Beitritt der Europäischen
Gemeinschaft zur Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten,
- unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta
der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,
- unter Hinweis auf die Grundsätze des Völkerrechts
und des Europarechts für den Bereich
der Menschenrechte,
- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte,
- unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
- unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische
Union,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 1989
zur Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten(1)
,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 1991
zu den Menschenrechten(2) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März
1992 zur Todesstrafe(3) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juli 1992
zur Europäischen Charta der Rechte des Kindes(4) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März
1993 zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Gemeinschaft(5)
,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 1994
zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen
in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft(6) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 1994
zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Europäischen
Gemeinschaft(7) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 1995
zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus(8) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1996
zum Menschenhandel(9) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1996
zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Gefängnissen
in der Europäischen Union(10) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Februar
1996 zu den Sekten in Europa(11) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Mai 1996
zu der Mitteilung der Kommission über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
und Antisemitismus(12) ,
- unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 9. Mai 1996 zu dem
Vorschlag für einen Beschluß des Rates, 1997 zum Europäischen
Jahr gegen Rassismus zu erklären(13) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September
1996 zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union
(1994)(14) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember
1996 zum Schutz von Minderjährigen in der Europäischen
Union(15) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. April 1997
zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union
(1995)(16) ,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September
1997 zur Notwendigkeit einer Kampagne in der Europäischen
Union zur vollständigen Ächtung der Gewalt gegen Frauen(17)
,
- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. November
1997 zum Sextourismus mit Kindesmißbrauch
und zur Verstärkung des Kampfes gegen Kindesmißbrauch
und die sexuelle Ausbeutung von Kindern(18) ,
- unter Hinweis auf die folgenden Petitionen:
a) Nr. 10/96, eingereicht von Frau Loretta Grego-Burkhardt,
deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen von Herrn Garruba
(italienischer Staatsangehörigkeit), zur angedrohten Ausweisung
aus der Bundesrepublik Deutschland,
b) Nr. 11/96, eingereicht von Herrn
Karl-Werner Siebler, deutscher Staatsangehörigkeit,
zu Problemen bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in
Frankreich,
c) Nr. 176/96, eingereicht von Herrn
Herber Perdigon, französischer
Staatsangehörigkeit, zu sexueller Diskriminierung,
d) Nr. 233/96 von Herrn Beyler Yilmaz,
türkischer Staatsangehörigkeit, zu der feindseligen
Haltung mancher Europäer gegenüber Türken,
e) Nr. 264/96, eingereicht von Herrn Yassine Khlifi,
tunesischer Staatsangehörigkeit, wegen seines Antrags auf
Zuerkennung des Status als politischer Flüchtling,
f) Nr. 328/96 von Frau Rhoda Bull, britischer Staatsangehörigkeit,
zum Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit,
g) Nr. 342/96 von Herrn Mario Presa,
italienischer Staatsangehörigkeit, zur Entlassung von griechischen
Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen
aus der Haft,
h) Nr. 393/96, eingereicht von Frau
Rosemarie Kositzki, deutscher Staatsangehörigkeit,
im Namen des Christlich-Demokratischen Arbeitskreises, betreffend
die angedrohte Abschiebung einer Roma-Familie
aus Deutschland,
in Kenntnis des Entschließungsantrags
von Herrn Cushnahan zur Mißachtung der Menschenrechte in
Großbritannien und Irland (B4-0267/97),
aufgrund von Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten
und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses
für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des
Ausschusses für die Rechte der Frau (A40034/98),
A. in der Erwägung, daß die Achtung der Menschenrechte
ein Grundprinzip ist, von dem es in den Mitgliedstaaten keine
Ausnahme geben darf, da es mit Hilfe demokratischer und pluralistischer
politischer Systeme mit wirksamen parlamentarischen Institutionen
und einer unabhängigen Justiz gewährleistet wird,
B. in der Erwägung, daß
die Menschenrechte unteilbar und interdependent sind und daß
die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als
Grundrechte anerkannt werden, die aus der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
erwachsen,
C. in Kenntnis der einschlägigen
Resolutionen des Europarates und der Vorschläge der Nicht-Regierungsorganisationen
zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte,
D. besorgt darüber, daß 1996 in einigen Mitgliedstaaten
bestimmte Erscheinungen zu verzeichnen waren, die in unterschiedlichem
Ausmaß als Verstoß gegen die Achtung der Menschenrechte
angesehen werden könnten,
E. in der Erwägung, daß
die Mitgliedstaaten zur Achtung und zum Schutz der Rechte aller
auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Personen
ungeachtet der "Rasse, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit,
der Religionszugehörigkeit, der
sexuellen Neigung, des Alters oder einer Behinderung verpflichtet
sind,
1. unterstreicht die Notwendigkeit, die uneingeschränkte
Achtung der Menschenrechte in sämtlichen Mitgliedstaaten
sicherzustellen; weist darauf hin, daß damit auch die Glaubwürdigkeit
der Europäischen Union gestärkt werden kann, wenn sie
in ihren Kooperationsabkommen mit Drittländern
die Achtung der Menschenrechte einfordert;
2. weist darauf hin, daß die Menschenrechte die natürlichen
Rechte eines jeden einzelnen sind und damit an keinerlei Pflichten
oder Vorleistungen gebunden sind;
3. hält es für seine Pflicht als demokratisch gewählte
Gemeinschaftsinstitution, über
die Verteidigung und Förderung der Grundrechte und Grundfreiheiten
in der Europäischen Union zu wachen;
4. bekräftigt den Wunsch, daß die Europäische
Union der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten beitritt;
5. fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben,
auf, die völlige Abschaffung der Todesstrafe, selbst für
außergewöhnliche Verbrechen, in ihre Rechtsvorschriften
aufzunehmen; ersucht die Mitgliedstaaten, die internationalen
Texte über die Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere
das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie das Fakultativprotokoll Nr. 2
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
6. schlägt die systematische Einbeziehung eines Tagesordnungspunkts
"Menschenrechte in der Europäischen Union" in die
Dringlichkeitsdebatte während
der Plenartagung nach dem gleichen
Verfahren wie für die Behandlung der Menschenrechte außerhalb
der Europäischen Union vor, wobei die Auswahl der zu behandelnden
Themen- unter der Federführung des Ausschusses für Grundfreiheiten
und innere Angelegenheiten erfordern soll;
7. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, in jedem
Land mit Beteiligung der humanitären Organisationen einen
Beratenden Ausschuß für Menschenrechte einzusetzen,
der den Auftrag erhält, alljährlich einen Bericht über
die Entwicklung der Menschenrechtssituation zu erstellen;
8. bekräftigt erneut, daß die Gedanken-, Gewissens-,
und Religionsfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit
Grundrechte der Bürger der Union darstellen;
9. bedauert den ausschließlich repressiven Ansatz zahlreicher
Empfehlungen, Erklärungen und Entschließungen, die
auf Gemeinschaftsebene angenommen wurden
oder derzeit in Ausarbeitung sind, insbesondere was die Einwanderung,
das Asylrecht, die Familienzusammenführung und den Begriff
"Flüchtling" betrifft;
10. bedauert, daß kein Mitgliedstaat das am 18. Dezember
1990 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene
internationale Übereinkommen über den Schutz der Rechte
der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifiziert
hat; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die einschlägigen
Verfahren zur Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens
einzuleiten;
11. nimmt den in einigen Mitgliedstaaten eingeleiteten Prozeß
der Legalisierung des aufenthaltsrechtlichen Status illegaler
Einwanderer zur Kenntnis; fordert alle Mitgliedstaaten auf, diesem
Beispiel zu folgen und sich darum zu bemühen, den aufenthaltsrechtlichen
Status der sich illegal auf ihrem Gebiet aufhaltenden Personen
im Einklang mit den Menschenrechten und den internationalen Übereinkommen
zu legalisieren;
12. ersucht die Mitgliedstaaten, die aufschiebende Wirkung der
Berufung in all den Fällen zu gewährleisten, in denen
Anträge von Einwanderern auf Legalisierung ihres Status in
erster Instanz abgewiesen wurden;
13. fordert die Gleichbehandlung von Einwanderern aus Drittstaaten
im Hinblick auf wirtschaftliche und soziale Rechte, die Anerkennung
der bürgerlichen, kulturellen und politischen Rechte, insbesondere
gemäß dem einschlägigen Übereinkommen des
Europarates das kommunale Wahlrecht für die Personen, die
seit über fünf Jahren in einem Mitgliedstaat ansässig
sind; weist darauf hin, daß die Würde des Menschen
unantastbar ist und darum unverletzliche und unveräußerliche
Menschenrechte Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt sind und daher für
alle Menschen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union uneingeschränkte
Geltung haben müssen;
14. fordert die uneingeschränkte Anerkennung des Rechts,
in einer Familie zu leben, was bedingt, daß alle in einem
Mitgliedstaat ansässigen bzw. beschäftigten Personen
die Möglichkeit haben müssen, das Recht auf Familienzusammenführung
in Anspruch zu nehmen;
15. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Fluchtgründe
minderjähriger Asylbewerber in einem besonderen, ihrem Alter
angemessenen Verfahren zu prüfen, ihnen einen sicheren Aufenthaltsstatus
zu gewähren, ihre Betreuung sicherzustellen und ihnen unabhängig
von ihrer Anerkennung als Asylberechtigte Familienzusammenführung
zu ermöglichen;
16. erkennt an, daß die Regelung der Staatsangehörigkeit
Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist und grundsätzlich sowohl
an das "ius sanguinis" als
auch an das "ius soli" anknüpfen
kann; bekräftigt, daß die Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft verbunden sein
soll; ersucht die Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen,
die ein Daueraufenthaltsrecht erworben
und die Absicht bekundet haben, in der EU zu bleiben, den Erwerb
der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen;
17. ist der Auffassung, daß die von einigen Mitgliedstaaten
praktizierte Ausweisung von in der Gemeinschaft ansässigen
Bürgern von Drittländern nach Ablauf der Verbüßung
ihrer Haftstrafe einer "Doppelbestrafung" gleichkommt,
und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle möglichen Formen
einer "Doppelbestrafung" zu beseitigen;
18. bedauert, daß die Gründe für die Inhaftierung
von Asylbewerbern häufig nicht den international festgelegten
Standards entsprechen; kritisiert die bedauernswerten Bedingungen,-
unter denen Asylbewerber in den Wartebereichen
und in Abschiebehaft festgehalten werden; beauftragt seinen Ausschuß
für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten, einen eigenständigen
Bericht über diese Frage auszuarbeiten und dazu auch Besuche
vor Ort durchzuführen; fordert von den Mitgliedstaaten unverzügliche
Verbesserungen, was die hygienischen Bedingungen, die Ernährung
und die Achtung der Menschenwürde betrifft;
19. fordert, daß Asylbewerberinnen und Einwanderinnen unabhängig von ihrem Status als Ehefrau ein eigenständiger Rechtsanspruch gewährt wird; verurteilt die Diskriminierungen, denen unverheiratete Frauen und Männer bei der Anerkennung ihrer Rechte ausgesetzt sind;
20. fordert, daß keine Ausweisungs- oder Zurückschiebungsanordnung
gegen einen Ausländer, der ausweislich eines ärztlichen
Attests an einer schweren Krankheit leidet, bzw. seine Eltern
oder seinen Vormund ergeht, wenn der Betreffende minderjährig
ist oder unter Vormundschaft steht;
21. kritisiert die anhaltenden Verstöße des Rates
gegen Artikel 7 a des EG-Vertrags,
der die Verwirklichung des freien Personenverkehrs und die Abschaffung
der Binnengrenzen zum 31. Dezember 1992 vorsah;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, keine neuen Beschränkungen
für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern einzuführen
und Garantien zu schaffen, die die Achtung der Menschenrechte
und eine faire Behandlung von Asylbewerbern sicherstellen;
23. fordert, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen
gemäß dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem dazugehörigen
New Yorker Protokoll vom 21. Januar 1967 uneingeschränkt
nachkommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich streng an die
vom Exekutivausschuß des Hochkommissariats
für Flüchtlinge ausgearbeiteten Grundsätze zu halten;
24. bekundet sein Bedauern darüber, daß der Grundsatz
der "sicheren Drittländer" dem Asylbewerber nicht
immer einen wirklichen Schutz gewährt, da er in ein Land
abgeschoben werden kann, in dem er zum Opfer von Menschenrechtsverletzungen
wurde bzw. in dem er bedroht ist; fordert die Mitgliedstaaten
auf, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels zu gewährleisten;
25. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Opfern von
Verfolgung in Situationen allgemeiner interner Gewalt Zugang zum
Asylverfahren zu gewähren;
26. ist der Ansicht, daß die gegen Beförderungsunternehmen
verhängten Strafen und die Visaauflagen
für Asylbewerber weiterhin unvertretbare Hindernisse für
den Zugang zum Asylverfahren darstellen;
27. verurteilt Kollektivausweisungen,
die nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig
sind;
28. ist der Ansicht, daß sich massive und unter Ausschluß
der Öffentlichkeit durchgeführte Rückschiebungen
und Ausweisungen, bei denen den Ausgewiesenen vorher Betäubungsmittel
verabreicht werden, nicht wiederholen dürfen und es nicht
wieder vorkommen darf, daß ein Teil der Betroffenen in ihr
Herkunftsland abgeschoben wird, obwohl dort Krieg herrscht, bzw.
in ein anderes als ihr Herkunftsland, ohne daß dort ein
Krieg herrscht, der eine solche Maßnahme rechtfertigen würde;
29. ist beunruhigt über die bei den einzelnen Ländern
festzustellende Tendenz, anstelle der Zuerkennung eines wirklichen
Flüchtlingsstatus nach der Genfer
Flüchtlingskonvention nur einen unsicheren und zeitlich befristeten
Schutz in sehr unterschiedlichen Formen je nach Mitgliedstaat
zu gewähren; bedauert, daß die vom Rat festgelegte
harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes "Flüchtling"
jene Personen ausschließt, die zu Opfern sexueller Gewalt
wurden, und solche Personen, die in ihrem Land verfolgt werden,
selbst wenn die Verfolgung nicht von den staatlichen Organen ausgeht;
erklärt, daß diese Personen in der Europäischen
Union die Möglichkeit haben müssen, einen den internationalen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechenden Schutz zu finden;
30. hält es für erforderlich, verstärkt gegen
die illegale Einwanderung sowie gegen Schleuserringe
und ihre Hintermänner vorzugehen und die illegale Beschäftigung
zu bekämpfen; die Strafandrohung für die Begehung dieser
Delikte sollte derart bemessen werden, daß von ihr eine
abschreckende Wirkung ausgeht;
31. weist die Schengen-Mitgliedstaaten
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bezüglich Artikel 3 EMRK hin und fordert sie
auf, auch illegal eingereiste Einwanderer und Flüchtlinge
nicht in einen Staat zurückzuschieben, in dem ihnen Folter
oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht
bzw. die begründete Annahme besteht, daß die Zurückgeschobenen
einer solchen Behandlung ausgesetzt werden, sowie mit diesen Staaten
keine Rücknahmeabkommen abzuschließen;
32. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,
die auf dem Sozialgipfel in Kopenhagen
formulierten Empfehlungen zu verwirklichen und die Politik der
Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu verstärken,
um auf die strukturellen und konjunkturellen Ursachen der Wanderbewegungen
einzuwirken;
33. verurteilt erneut alle Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
und Antisemitismus, rassistische Gewaltakte sowie rassistisch
motivierte Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung,
zur Berufsausbildung, zu einer Wohnung, zu Einrichtungen des Bildungs-
und Gesundheitswesens und beim Anspruch auf Sozialleistungen;
34. ist beunruhigt über die Zunahme rassistischer und fremdenfeindlicher
Äußerungen in der Politik, der Öffentlichkeit,
im Zusammenleben und innerhalb der Unternehmen;
35. bekundet seine Genugtuung über die Aufnahme von Antidiskriminierungsklauseln
in die Rechtsinstrumente der Gemeinschaft
und über den Beschluß vom 23. Juli 1996, 1997 zum Europäischen
Jahr gegen Rassismus zu erklären; ist jedoch der Auffassung,
daß auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene noch viel
getan werden muß, um Rassismus vorzubeugen und ihn zu bekämpfen;
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze gegen den Rassismus
zu erlassen bzw. die entsprechenden gesetzlichen Vorkehrungen
zu verschärfen, wobei von dem Grundsatz auszugehen ist, daß
Rassismus als Straftat einzustufen ist, und zwar unabhängig
davon, ob es sich um rassistische Handlungen oder Äußerungen
oder die Verbreitung von rassistischem Gedankengut handelt; fordert,
daß in den entsprechenden Gesetzen straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche
Vorkehrungen vorgesehen werden, wie dies bereits in Spanien, Österreich,
Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und im Vereinigten
Königreich geschehen ist;
37. empfiehlt den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer unabhängigen
Stelle, die mit der Bekämpfung des Rassismus betraut ist,
vor allem bei der Umsetzung der Gesetzgebung, nach dem Vorbild
Belgiens, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und
Schwedens, da die Situation vor Ort allzu häufig unbefriedigend
ist, selbst dort, wo der gesetzliche Rahmen gut ist;
38. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen rassistische Äußerungen
und Verhaltensweisen aller staatlichen Stellen vorzugehen und
Programme zur Schulung von Polizeibeamten
und Justizbediensteten aufzulegen,
vor allem der Beamten, die an den Grenzen Umgang mit Einwanderern
haben (Kenntnis und Verständnis fremder Kulturen, Vorbeugung
von rassistischen Verhaltensweisen, Erziehung zur Toleranz);
39. fordert mit Nachdruck die kontinuierliche Durchführung
von Informations- und Bildungskampagnen,
vor allem an den Schulen und in den Medien, um Rassismus zu bekämpfen,
Toleranz zu fördern und den positiven Beitrag der Ausländer
zur europäischen Wirtschaft und Kultur herauszustellen;
40. ist der Auffassung, daß die staatlichen Stellen vor
allem über die Unterstützung von Initiativen gesellschaftlicher
Organisationen einschließlich von Organisationen diskriminierter
Gruppen selbst ihren Beitrag zur Bekämpfung von Rassismus
und seiner Ursachen leisten müssen, so daß aus verschiedenen
Gesichtswinkeln und Zuständigkeitsbereichen heraus der Versuch
unternommen wird, die Widerstandskraft gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
zu stärken und solche Phänomene abzubauen;
41. schlägt vor, den 21. März zum Europäischen
Tag gegen den Rassismus auszurufen und aus diesem Anlaß-
unter Mitwirkung antirassistischer
Organisationen konkrete Initiativen in sämtlichen Mitgliedstaaten
und auf Gemeinschaftsebene durchzuführen;
42. fordert die Kommission auf, einen Medienpreis
gegen Rassismus einzuführen, der alljährlich am 21.
März vergeben wird;
43. verurteilt die Politiker, die Rassismus und Ausländerfeindlichkeit
schüren, und verlangt von den Parteien, daß sie jedwede
rassistische Propaganda aus ihren Wahlprogrammen streichen;
44. beauftragt seinen Ausschuß für Geschäftsordnung,
Wahlprüfung und Fragen der Immunität, eine Änderung
der Geschäftsordnung vorzuschlagen, um den Präsidenten
in die Lage zu versetzen, gegen rassistische Äußerungen
einzuschreiten, die Mitglieder des Europäischen Parlaments
während seiner offiziellen Sitzungen von sich geben;
45. fordert die Mitgliedstaaten auf, Verletzungen der Menschenrechtskonvention
auch im Sozialbereich zu vermeiden
und, sofern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Verletzungen feststellt, diese durch Anpassung der maßgeblichen
innerstaatlichen Rechtsnormen zu beseitigen; bekräftigt das
Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, das soziale und wirtschaftliche Rechte
als grundlegende Menschenrechte anerkennt;
46. hält es für erforderlich, die wirtschaftlichen,
sozialen, gewerkschaftlichen und kulturellen Rechte zu achten
und sie als Grundrechte anzuerkennen, vor allem das Recht auf
Arbeit, Wohnung, Bildung, sozialen Schutz und Kultur;
47. fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen
Gerichtshof auf, in ihren Entscheidungen seine oben genannte Erklärung
der Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12. April 1989 besonders
zu berücksichtigen, vor allem was den Schutz der sozialen
und wirtschaftlichen Rechte des einzelnen sowie die letztlich
im innerstaatlichen Recht jedes Staates festgelegte Rechtsnatur
der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen aufgrund der
sozialen und wirtschaftlichen Rechte anbelangt; fordert, daß
dabei gleichzeitig die Bestimmungen der internationalen Menschenrechtsübereinkommen
Beachtung finden;
48. bedauert das Ausmaß der Armut in Europa, die Arbeitslosigkeit,
die zunehmende Verunsicherung der Lebensverhältnisse und
die soziale Kluft ungeachtet der auf nationaler und auf gemeinschaftlicher
Ebene zur Bekämpfung der Armut eingeleiteten Maßnahmen;
ist der Ansicht, daß alles vermieden werden muß, was
die Tätigkeit von privatwirtschaftlichen Unternehmen beeinträchtigen
kann, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Bereitstellung
von Mitteln, die ihre Entwicklung ermöglichen, beitragen
können;
49. ist der Ansicht, daß der Prozeß der Verarmung
und der Verunsicherung der Lebensverhältnisse, von dem die
Jugendlichen immer stärker betroffen sind, auf strukturelle
Ursachen zurückzuführen ist, die direkt mit der Funktionsweise
der Wirtschaft, dem Fehlen eines gerechten Steuersystems, das
eine Umverteilung der verfügbaren Mittel fördert, sowie
mit dem Mangel an sozialem Schutz zusammenhängen;
50. ist der Ansicht, daß Armut und Ausgrenzung einer demokratischen
und reichen Gesellschaft unwürdig sind, und hält es
für unvertretbar, daß in der Europäischen Union
über 52 Millionen Menschen in Armut leben; fordert den Rat,
die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung
der sozialen Ausgrenzung und der Armut zu einer politischen Priorität
zu machen und unter Mitwirkung der betreffenden NRO
in sich schlüssige und ganzheitliche Strategien zu entwickeln,
um das Phänomen zu bekämpfen; fordert den Rat auf, das
Vierte Programm zur Bekämpfung der Armut unverzüglich
zu beschließen; ist der Auffassung, daß ein größerer
Betrag des EU-Haushaltsplans für die Bekämpfung der
sozialen Ausgrenzung und zur Förderung der Integration, insbesondere
durch die Unterstützung von Pilotvorhaben im Bereich der
Beschäftigung im Rahmen des dritten Systems, eingesetzt werden
sollte;
51. ist der Ansicht, daß um die Grundbedürfnisse der
Bürger zu befriedigen die im nationalen und im gemeinschaftlichen
Rahmen praktizierte Wirtschafts- und Sozialpolitik eine verstärkte
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und eine größere
Flexibilität des Arbeitsmarktes anstreben müßte,
die es ermöglichen, den Erfordernissen zu entsprechen, die
sich aus der Globalisierung der Märkte ergeben, und die besorgniserregende
Zunahme der Arbeitslosigkeit in Europa zu bewältigen;
52. fordert die Mitgliedstaaten auf, in folgenden Bereichen entschlossene
Maßnahmen zu ergreifen: Recht auf Arbeit, Recht auf soziale
Sicherheit, Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung,
Recht auf Wohnung und andere soziale Rechte;
53. erinnert daran, daß es zur Bekämpfung einer Ausweitung
der Phänomene der Verarmung und der Ausgrenzung notwendig
ist, die Freiheit eines jeden, unternehmerisch tätig zu sein
und neue Arbeitsplätze zu schaffen, zu fördern;
54. befürwortet die Entwicklung von Instrumenten auf Gemeinschaftsebene,
die Mindestgarantien hinsichtlich des
Einkommens, des sozialen Schutzes und des Rechts auf ärztliche
Versorgung und auf Wohnung als unabdingbare Voraussetzung für
die Gewährleistung einer Lebensqualität, die mit der
menschlichen Würde in Einklang steht, festlegen;
55. fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den Empfehlungen
des Ministerkomitees des Europarates,
insbesondere hinsichtlich der in der Europäischen Sozialcharta
enthaltenen Bereiche "Verbot der Zwangsarbeit", "Vereinigungsfreiheit"
und "Streikrecht", nachzukommen;
56. bekräftigt die Bedeutung der Feststellungen des Ausschusses
der Weisen unter Vorsitz von Maria de Lourdes
Pintasilgo, seiner gründlichen
Untersuchung und der Vorschläge hinsichtlich des Anwendungsbereichs
der Grundrechte;
57. fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Rücksprache
mit den Wohlfahrtsverbänden Gesetze
zur Vorbeugung und zur Bekämpfung von Ausgrenzung zu erlassen
und umzusetzen; ist der Ansicht, daß sich solche Gesetze
insbesondere auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitswesen,
den Anspruch auf Sozialleistungen und eine Wohnung sowie den Zugang
zu Einrichtungen des Bildungswesens und zur Justiz beziehen müßten;
58. bedauert, daß das Programm zur Bekämpfung der
Armut nicht verabschiedet worden ist, und wiederholt seine Forderung
an den Rat, sich um eine zügige Annahme des Programms zu
bemühen;
59. verurteilt die Gemeinden, die das Betteln auf ihrem Gebiet
verbieten;
60. ist entrüstet über die an Sklaverei grenzende Situation
von oftmals ausländischen Hausangestellten, deren Arbeitgeber
ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und ihre soziale Verwundbarkeit
ausnutzen, um ihnen die Anerkennung ihrer Rechte zu verweigern,
sie ihrer Freiheit zu berauben und Gewalt gegen sie auszuüben;
61. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen europäischen
Rechtsrahmen festzulegen, um den Zugang
Behinderter zur Beschäftigung zu gewährleisten;
62. fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Empfehlungen
und Übereinkommen der ILO einzuhalten,
insbesondere das Übereinkommen Nr. 111 über die Nichtdiskriminierung
bei der Beschäftigung, das Übereinkommen Nr. 138 über
die Kinderarbeit sowie das Übereinkommen Nr. 87 über
die Koalitionsfreiheit (das Recht, Gewerkschaften zu bilden und
diesen beizutreten), und sämtliche Vorschriften der revidierten
Sozialcharta des Europarates anzuwenden;
63. bedauert die zahlreichen Einschränkungen der gewerkschaftlichen
Freiheiten und der Rechte von Gewerkschaftsvertretern in vielen
Mitgliedstaaten und fordert, daß solche Beeinträchtigungen
eingestellt werden und die Koalitionsfreiheit in sämtlichen
Mitgliedstaaten als Grundrecht anerkannt wird;
64. nimmt Kenntnis von der für die entlassenen Hafenarbeiter
in Liverpool gefundenen Lösung und würdigt deren Entschlossenheit;
fordert die britische Regierung generell auf, die Einschränkungen
des Streikrechts zu überdenken;
65. begrüßt die Aufnahme von Nichtdiskriminierungsklauseln
in die Rechtsinstrumente der Gemeinschaft, die jegliche Form der
Diskriminierung untersagen;
66. ist der Ansicht, daß seine obengenannte Entschließung
vom 8. Februar 1994 zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben
in vielen Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene Verbesserungen
herbeigeführt hat;
67. fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Gleichberechtigung
von Schwulen und Lesben anzuerkennen, insbesondere durch wo dies
noch nicht der Fall ist eine rechtliche Absicherung von gleichgeschlechtlichen
Lebensgemeinschaften, um jedwede Diskriminierung abzuschaffen,-
unter denen Schwule und Lesben vor allem im Bereich des Steuerrechts,
des Vermögensrechts, der sozialen
Rechte etc. immer noch zu leiden haben, und mit Hilfe von Information
und Aufklärung dazu beizutragen, gegen Vorurteile anzukämpfen,
die in der Gesellschaft gegen Homosexuelle bestehen;
68. fordert, daß das Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften unverzüglich so geändert wird, daß
dem nicht verheirateten Partner die gleichen Rechte zuerkannt
werden wie jedem Ehepartner eines Beamten/einer Beamtin der EG;
69. fordert die österreichische Regierung erneut auf, ihre
gegen Homosexuelle gerichteten Gesetze aufzuheben, und zwar insbesondere
die diskriminierende Vorschrift über das gesetzliche Mindestalter
für sexuelle Beziehungen;
70. kritisiert, daß das Volksgruppen- und Minderheitenrecht
des Europarates (Rahmenkonvention und
Charta der Minderheitensprachen) auch
von fast allen EU-Mitgliedstaaten noch nicht ratifiziert wurde
und daß die Forderung des Europäischen Parlaments nach
einer aktiven Förderung der Sprachminderheiten
in der Europäischen Union, die es in seiner Entschließung
vom 13. März 1996 (i) und der
Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung
der Regierungskonferenz und (ii) zur
Bewertung der Arbeiten der Reflexionsgruppe und Festlegung der
politischen Prioritäten des EP im Hinblick auf die Regierungskonferenz(19)
bekräftigt hat, vom Rat, der Regierungskonferenz und den
Mitgliedstaaten bislang nicht aufgegriffen wurde, weshalb die
in vielen Mitgliedstaaten ansässigen nationalen und sprachlichen
Minderheiten keinen oder nur regionalen oder innerstaatlichen
Schutz ihrer Rechte genießen;
71. unterstreicht, daß niemand aufgrund seiner Zugehörigkeit
zu einer nationalen oder sprachlichen Minderheit benachteiligt
werden darf und daß die spezifische Förderung von Minderheiten
gegen den Assimilierungsdruck einer
Mehrheit keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip
darstellt, sondern im Gegenteil einen Beitrag zu seiner Verwirklichung
leistet;
72. fordert die Mitgliedstaaten auf, die besondere Situation
von nichtseßhaften Minderheiten
(Sinti und Roma) anzuerkennen, ihre
Kultur zu respektieren, ihren Schutz sicherzustellen, sich jedweder
Diskriminierung zu enthalten und gegen sie gerichtete Vorurteile
zu bekämpfen; fordert die Einhaltung der jeder Kommune auferlegten
gesetzlichen Verpflichtung, geeignete und entsprechend hergerichtete
Einrichtungen zur Aufnahme der Nichtseßhaften
vorzusehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für die
Durchsetzung dieser Verpflichtungen Sorge zu tragen bzw. entsprechende
Gesetzesvorschriften zu erlassen;
73. stellt fest, daß behinderte Menschen weiterhin Diskriminierungen
im Zusammenleben und am Arbeitsplatz ausgesetzt sind; fordert
die Mitgliedstaaten auf, gesetzgeberische Vorkehrungen zu treffen,
um die Lebenssituation von Menschen
mit einer Behinderung zu verbessern und ihre Beschäftigung
und berufliche Eingliederung schwerpunktmäßig
zu fördern;
74. erinnert daran, daß auf der UN-Menschenrechtskonferenz
in Wien im Jahre 1993 festgestellt wurde, daß die Rechte
der Frau unveräußerlicher, integraler und unteilbarer
Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind;
75. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen im
Rahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (CEDAW) in
vollem Umfang nachzukommen und alle noch verbleibenden Vorbehalte,
die mit der Absicht des Übereinkommens unvereinbar sind,
zurückzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das vorgeschlagene
Fakultativprotokoll zu dem CEDAW, das Einzelpersonen und Gruppen
das Recht der Klageerhebung aufgrund des Übereinkommens einräumen
würde, zu beschließen und zu ratifizieren;
76. fordert die EU auf, der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten
und die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung
des Europarats zur Annahme eines Zusatzprotokolls
zur EMRK über die Rechte der Frau zu unterstützen;
77. bedauert, daß die Mitgliedstaaten in ihren Berichten
über die Durchsetzung der Aktionsplattform
von Peking und in ihren periodischen Berichten an den CEDAW-Ausschuß
die Menschenrechte in erster Linie als eine Frage der Politik
der Entwicklungszusammenarbeit betrachten
und damit den Verletzungen der Rechte der Frau innerhalb der EU
nur geringe Priorität geben;
78. stellt fest, daß Frauen ungeachtet gewisser Verbesserungen
noch immer diskriminiert werden und nicht immer wirkliche Gleichbehandlung
genießen, vor allem bei der Entlohnung;
79. fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen
zu ergreifen, um die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von
Frauen zu verbessern und ihre effektive und gleichberechtigte
Beteiligung am öffentlichen Leben und am Beschlußfassungsprozeß
in sämtlichen Bereichen sicherzustellen;
80. fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Grundsatz der
paritätischen Demokratie einzutreten und zu bedenken, daß
die Rechte der Person mit einer gleichberechtigten Beteiligung
von Frauen und Männern an der Entscheidungsfindung besser
gewährleistet werden;
81. bekräftigt seine Überzeugung, daß positive
Maßnahmen wichtig sind, um den Diskriminierungen ein Ende
zu setzen, und den Frauen den Zugang zur vollen Ausübung
ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rechte ermöglichen werden;
82. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verfolgung
aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit
zu den Aufnahmekriterien der EU für Asylbewerber aus bestimmten
Ländern zu zählen; fordert die Mitgliedstaaten ferner
dringend auf, Frauen, die Opfer eines von einem Drittland ausgehenden
Menschenhandels sind, vor dem endgültigen Beschluß
über ihr weiteres Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat
eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu gewähren;
83. bedauert, daß in Irland jede Information bzw. jede
positive Äußerung über Abtreibung laut Gesetz
untersagt ist, und ist besorgt über das Vorgehen militanter
Abtreibungsgegner in Frankreich; fordert,
daß der Zugang zu Informationen über die Abtreibung
in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt und die Rolle
der Verbände anerkannt wird;
84. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, daß
jeder Frau, die sich in einer Notlage befindet, eine materielle,
psychologische und moralische Hilfe angeboten wird, die es ihr
ermöglicht, sich für das Leben zu entscheiden;
85. fordert die Mitgliedstaaten auf, jedweden Sexismus in den
Medien, in der Werbung und in Schulbüchern zu bekämpfen,
indem sie der ungleichen Behandlung von Männern und Frauen
ein Ende bereiten und ein Frauenbild
vermitteln, das positive Identifizierungsmöglichkeiten
bietet;
86. ist besorgt über die Zunahme des Frauenhandels
in der Europäischen Union vor allem aus den mittel- und osteuropäischen
Ländern und wünscht eine Verstärkung der auf europäischer
Ebene geschlossenen Vereinbarungen, um wirksamer gegen diese Praxis
vorgehen zu können;
87. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag
zu unterstützen, 1999 zum Europäischen Jahr gegen die
Gewalt gegen Frauen zu erklären, um das Vorkommen dieser
grundlegenden Verletzung der Rechte der Frau in allen gesellschaftlichen
Schichten, die noch dazu mit enormen Kosten nicht nur für
die betroffenen Frauen, sondern auch für die Gesellschaft
insgesamt verbunden ist, zu beleuchten;
88. verurteilt rückhaltlos die Praxis der Verstümmelung
der weiblichen Geschlechtsorgane und fordert alle Mitgliedstaaten
auf, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern entsprechende
Informationskampagnen zu unterstützen,
bei Angehörigen der betreffenden Volksgruppen für mehr
Aufklärung zu sorgen, um die bestehenden Traditionen abzubauen,
und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um sowohl diejenigen-
unter Strafe zu stellen, die den Eingriff vornehmen, als auch
die betroffenen Mädchen und Frauen zu schützen, gleichgültig,
ob diese gezwungen wurden, den Eingriff in einem Mitgliedstaat
zu erdulden, oder zu diesem Zweck in ein Drittland geschickt wurden;
89. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle bestehenden
Regelungen zu ändern, nach denen eine Zwangssterilisation
zulässig ist; fordert in Erwartung dieser Revision die Verabschiedung
eines Moratoriums für Zwangssterilisationen;
90. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, Maßnahmen
zum Schutz von Prostituierten vor jedweder Ausbeutung und Gewalt
und zur Förderung ihrer Wiedereingliederung in Gesellschaft
und Beruf vorzusehen;
91. bekräftigt, daß Kinderrechte
Menschenrechte sind, und fordert die Institutionen der Europäischen
Union und der Mitgliedstaaten auf, die Ziele der UN-Konvention
über die Rechte des Kindes umzusetzen und einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich zu machen;
92. bedauert, daß ungeachtet des Erlasses einer einschlägigen
Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten weiterhin Kinder arbeiten;
fordert, daß das Verbot der Kinderarbeit in der gesamten
Europäischen Union unverzüglich eingehalten wird;
93. fordert, daß in sämtlichen Mitgliedstaaten die
Freizügigkeit von Schülern aus Drittstaaten bei einer
Klassenfahrt in einen anderen Mitgliedstaat
uneingeschränkt sichergestellt wird;
94. bekundet seine Genugtuung über die auf nationaler und
gemeinschaftlicher Ebene ergriffenen bzw. in Vorbereitung befindlichen
Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderpornographie,
Kinderprostitution und Kinderhandel;
95. fordert alle Mitgliedstaaten auf, gesetzgeberische Vorkehrungen
im Hinblick auf die Extraterritorialität
zu treffen, damit sie Personen, die sich in einem Drittland des
Kindesmißbrauchs schuldig gemacht haben, auf ihrem Hoheitsgebiet
strafrechtlich belangen können;
96. schlägt vor, daß der 20. November alljährlich
als Europäischer Tag der Rechte des Kindes begangen wird,
um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und es den
Kindern zu ermöglichen, sich zu äußern und dazu
Stellung zu nehmen, wie ihre Rechte geachtet werden;
97. stellt erneut fest, daß das Recht des Kindes, in einer
sicheren Umgebung aufzuwachsen, gefährdet werden könnte,
wenn das Recht auf Scheidung nicht existierte oder einer Vielzahl
von Regeln unterliegt, wie beispielsweise dem Grundsatz der Schuldzuweisung,
die das Verhältnis des Kindes zu einem Elternteil stören
könnten;
98. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Anreize zu verstärken,
durch die die schwere Vernachlässigung von Kindern verhindert
und beseitigt werden kann;
99. fordert alle Mitgliedstaaten auf, körperliche Gewalt
gegen Kinder- unter Strafe zu stellen und sicherzustellen, daß
die einschlägigen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch
zur Anwendung gebracht werden;
Situation von Menschen in Haft und vorläufig festgenommenen
Personen
100. fordert, daß jede unmenschliche und entwürdigende
Behandlung bzw. Folterungen verboten und bestraft werden, und
ist weiterhin besorgt darüber, daß die Haft noch ausschließlich
als Strafe betrachtet wird und nicht als Möglichkeit, den
Häftling zwecks späterer Wiedereingliederung in die
Gesellschaft zu resozialisieren, wie
dies in internationalen Konventionen über die Menschenrechte
und in fast allen Verfassungen der Mitgliedstaaten vorgesehen
ist;
101. äußert sein Erstaunen darüber, daß
man von einer strafrechtlichen Verfolgung von Angehörigen
der Sicherheitskräfte absieht,
die für solche oftmals rassistisch motivierten Mißhandlungen
verantwortlich sind, bzw. daß nur geringfügige Strafen
verhängt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das vorhandene
straf- und verfahrensrechtliche Instrumentarium mit der größtmöglichen
Strenge anzuwenden, um sicherzustellen, daß die Verantwortlichen
für Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
gebührend bestraft werden;
102. fordert die Mitgliedstaaten auf, Straflosigkeit
als Täterschutz zu betrachten
und Mißhandlungen als schwere Vergehen einzustufen, deren
Urheber streng bestraft werden müssen, sowie angemessene
Maßnahmen zu ergreifen, um gewalttätigen Übergriffen
in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug wirksam vorzubeugen;
103. bedauert generell die zu lange Dauer der Untersuchungshaft
und verurteilt die Diskriminierung,- unter der Bürger aus
Drittstaaten wegen der längeren Dauer ihrer Untersuchungshaft
zu leiden haben;
104. ist besorgt über die Verschlechterung der Lebensbedingungen
in den Haftanstalten, vor allem aufgrund der Überbelegung;
fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Achtung der Menschenwürde
in den Haftanstalten zu sorgen, was die materiellen Bedingungen,
ärztliche Betreuung, Hafturlaub, den Zugang zur Arbeit sowie
zu kulturellen oder sportlichen Aktivitäten betrifft, und
die vom Europarat aufgestellten "Regeln für den Strafvollzug"
uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen; erinnert daran,
daß zu den Zielvorgaben des Vollzugsrechts die Resozialisierung
des Häftlings mit dem Ziel seiner Wiedereingliederung in
die Gesellschaft gehört; fordert deshalb die Mitgliedstaaten
auf, den Lebensbedingungen in den Haftanstalten und der Achtung
der Würde und der Grundrechte der Gefangenen größtmögliche
Aufmerksamkeit zu widmen;
105. fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Haftanstalten nicht
überwachte Räume für Familienbesuche
einzurichten, damit die Familienangehörigen die Bindungen
zum Häftling unter menschenwürdigen Bedingungen aufrechterhalten
können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zur ärztlichen
Behandlung und zum Unterricht in den Haftanstalten zu verbessern
und Sporteinrichtungen zu schaffen;
fordert, daß für inhaftierte Mütter flexiblere
Regelungen praktiziert werden; fordert, daß alles daran
gesetzt wird, damit Kinder, die in der Haftanstalt bei einem inhaftierten
Elternteil aufwachsen, so wenig wie möglich unter ihrer Umgebung
leiden;
106. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des möglichen
unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Gesellschaft
vor gefährlichen Kriminellen zu schützen auf Alternativen
zur Haft zurückzugreifen, indem sie insbesondere für
geringfügigere Straftaten administrative Strafen und/oder
Geldbußen verhängen, als Strafersatz
verstärkt gemeinnützige Arbeiten auferlegen, den offenen
oder halboffenen Strafvollzug fördern, und unter bestimmten
Auflagen Urlaub gewähren;
107. wünscht, daß bestimmten Gruppen von besonders
verwundbaren Häftlingen Frauen, Einwanderern, ethnischen
Minderheiten, Homosexuellen besondere Aufmerksamkeit gewidmet
wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß dem Grundsatz
der Resozialisierung des Häftlings die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen, damit den Gefangenen eine individuelle Behandlung
unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Umstände zuteil
wird;
108. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, der Rehabilitation und der Erziehung minderjähriger Straftäter den Vorrang vor dem Strafvollzug zu geben, diesen den Bedürfnissen der Minderjährigen anzupassen und Kinder- unter 16 Jahren grundsätzlich nicht dem normalen Strafvollzug zu unterwerfen;
109. fordert dazu auf, gegen Triebtäter Sicherungsverwahrung
zu verhängen, wenn Wiederholungsgefahr
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und alle medizinischen
und psychologischen Prognosen negativ sind;
111. fordert die Mitgliedstaaten auf, Polizei- und Vollzugsbeamten
eine angemessene Ausbildung zu erteilen, insbesondere eine spezifische
Ausbildung über die Behandlung von Drogensucht und Aids;
112. bekräftigt das Recht jeder Person auf freie Meinungsäußerung,
deren integraler Bestandteil die Pressefreiheit und das Recht
auf Information sind;
113. fordert die Kommission auf, den Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken
auf die kulturellen Aspekte systematisch Rechnung zu tragen;
114. fordert die Mitgliedstaaten auf, die regionalen Sprachen
und Kulturen vor allem im Bildungswesen und in den Medien im Einklang
mit dem einschlägigen Übereinkommen des Europarates
anzuerkennen und zu fördern;
115. verurteilt jede Form der kulturellen Zensur und jeden Angriff
auf die Meinungs- und Schaffensfreiheit;
weist jedoch darauf hin, daß diese Freiheit nicht zum Vorwand
für irgendeine Form der Aufstachelung zum Haß dienen
darf;
116. fordert die Mitgliedstaaten die dies bisher noch nicht getan
haben auf, die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen
zu unterzeichnen und zu ratifizieren;
117. verurteilt die Bestrebungen bestimmter Kommunalpolitiker,
die aus ideologischen Gründen oder aus Gründen der politischen
Zugehörigkeit kulturelle Veranstaltungen verhindern, an denen
Künstler teilnehmen, die nicht die gleiche politische Auffassung
vertreten, oder aus öffentlichen Bibliotheken bestimmte Zeitungen,
Zeitschriften oder nicht ihren politischen Überzeugungen
entsprechende Werke entfernen;
118. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, jedwede Aufstachelung
zum Fremdenhaß und alle über die "klassischen"
Medien, über das Verlagswesen oder im Internet verbreiteten
rassistischen oder revisionistischen Äußerungen als
Straftatbestand einzustufen;
119. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten
auf, den Zugang der Journalisten und der Öffentlichkeit zu
den Informationen der nationalen und der gemeinschaftlichen Verwaltungsbehörden
zu verbessern, um die Meinungsfreiheit und das Recht auf Information
zu gewährleisten;
120. fordert den Erlaß einer gemeinsamen Regelung der Kommission,
des Rates und des Europäischen Parlaments, die der Öffentlichkeit
und den Journalisten das Recht auf Zugang zu den Gemeinschaftsdokumenten
sicherstellt;
121. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament
rasch einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung
von Konzentration in den Medien vorzulegen, um den Pluralismus
der Information zu gewährleisten, wie er von der hochrangigen
Sachverständigengruppe zur Informationsgesellschaft
angestrebt wird;
122. bedauert, daß Belgien und Frankreich die Richtlinie
94/80/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung
des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für
Unionsbürger mit Wohnsitz in einem
Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen(20)
, noch nicht umgesetzt haben, und fordert demzufolge diese Länder
auf, ihre Rechtsvorschriften in dem von dieser Richtlinie gewünschten
Sinn zu ändern;
123. verweist die Mitgliedstaaten auf ihre Verpflichtungen im
Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Verteidigung in einem
Prozeß sowie auf ihre Verpflichtungen zur Wahrung der Rechte
von Verhafteten oder inhaftierten Personen entsprechend der Europäischen
Menschenrechtskonvention;
124. betont, daß der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte die Mitgliedstaaten wiederholt dazu verurteilt
hat, die durch die nationalen Rechtssysteme verletzten Bürgerrechte,
insbesondere aufgrund der Schwerfälligkeit der Prozesse und
der Verletzung der Rechte der Verteidigung, wiederherzustellen;
fordert somit die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen
vorzusehen, um das schlechte Funktionieren der Rechtssysteme zu
vermeiden;
125. nimmt zur Kenntnis, daß Griechenland die Freilassung
von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen angeordnet
und gesetzliche Bestimmungen zur Anerkennung des Rechts auf Verweigerung
des Wehrdienstes aus Gewissensgründen erlassen hat, und ermutigt
Griechenland, diesen Weg fortzusetzen;
126. ersucht Griechenland daher,
a) inhaftierte Kriegsdienstverweigerer unverzüglich freizulassen
und gemäß dem neuen Gesetz zu behandeln, das einen
Zivildienst für Kriegsdienstverweigerung vorsieht,
b) die Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Kriegsdienst
verweigert haben, je nach Einzelfall vollständig oder teilweise
vom Zivildienst zu befreien, da viele unter ihnen bereits in ihrer
Freiheit beeinträchtigt waren,
c) alle bisherigen Kriegsdienstverweigerer vollständig zu
amnestieren,
d) allen Kriegsdienstverweigerern ihre vollen Bürgerrechte
zu gewähren, insbesondere indem sie das Recht auf einen Reisepaß
haben, indem ihnen gestattet wird, sich wie jeder europäische
Bürger frei in der EU zu bewegen, und indem akzeptable Regelungen
für im Ausland lebende griechische Kriegsdienstverweigerer
getroffen werden;
127. fordert folglich sämtliche Mitgliedstaaten auf, in
Übereinstimmung mit der einschlägigen Empfehlung des
Europarates sowie der Resolution 1993/84 der Menschenrechtskommission
der Vereinten Nationen das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus
Gewissensgründen uneingeschränkt anzuerkennen und die
Möglichkeit der Ableistung eines
zivilen Ersatzdienstes zu schaffen; ist der Auffassung, daß
alle von der gegenwärtigen Rechtslage benachteiligten Personen
in den Genuß einer Amnestie kommen und ohne Einschränkungen
in ihre bürgerlichen Rechte wiedereingesetzt werden müssen;
128. verurteilt die zahlreichen Formen von Mißhandlung,
welche die Wehrdienstleistenden der
Streitkräfte europäischer Staaten noch erleiden; regt
an, daß die betreffenden nationalen Parlamente eine Untersuchung
einleiten, um das Ausmaß und die Schwere dieser Fälle
von Mißbrauch in den Streitkräften zu ermitteln;
129. verurteilt erneut die Angabe der Religionszugehörigkeit
auf dem Personalausweis, da eine solche Angabe die Privatsphäre
des einzelnen einschränkt und zu Diskriminierung führen
kann;
130. ist besorgt über die Vernetzung von EDV-Systemen, bei
der die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre
und von personenbezogenen Daten nicht
immer eingehalten werden;
131. ist besorgt über mögliche Fehlentwicklungen bei
der Datei SIS, bei der eine Tendenz
zur Kriminalisierung von Ausländern festzustellen ist; fordert,
daß bei Dateien wie SIS die Achtung des Rechts auf Privatsphäre
sichergestellt ist und daß sie keinerlei Informationen enthalten
dürfen, die nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung
und der Nichtdiskriminierung stehen;
132. fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, nationale Zentren
zum Schutz individueller Daten einzurichten;
133. verurteilt die Verwendung von Erkenntnissen aus einer illegalen
Telefonüberwachung und fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze
zu erlassen, die im Einklang mit den internationalen Übereinkommen
stehen und die einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen der
Kriminalitätsbekämpfung und
dem Erfordernis des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten
sicherstellen;
134. fordert die Mitgliedstaaten auf,- unter Achtung rechtsstaatlicher
Grundsätze Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die Beeinträchtigung
individueller Freiheitsrechte durch bestimmte Sekten vorzugehen;
ist der Auffassung, daß solchen Sekten der Status einer
religiösen oder kulturellen Vereinigung, der ihnen steuerliche
Vorteile und einen gewissen rechtlichen Schutz gewährleistet,
verweigert werden müßte;
135. stellt die weitreichende und schwerwiegende Beeinträchtigung
des Rechtsstaates, der Demokratie und der Menschenrechte durch
das organisierte Verbrechen und insbesondere den Terrorismus fest,
vor allem aufgrund seiner Verbindungen in Politik, Wirtschaft
und öffentlicher Verwaltung, aber gleichzeitig auch wegen
des Umfangs von Betrug und Steuerhinterziehung;
136. verurteilt daher entschieden und ohne Einschränkung
alle terroristischen Gewalttaten und Gewaltandrohungen
und fordert ihre unnachsichtige Ahndung in der gesamten Europäischen
Union mit allen rechtsstaatlichen Mitteln;
137. verurteilt die von terroristischen Gruppen begangenen Morde,
Verstümmelungen, Gewaltakte, Entführungen und Erpressungen
und fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, weiterhin eng bei
der Bekämpfung des Terrorismus zusammenzuarbeiten und in
diesem Sinne die justitielle und polizeiliche
Zusammenarbeit in Europa noch weiter auszubauen;
138. fordert dazu auf, bei der Ahndung von Straftaten neben der
Resozialisierung der Täter der Sühne begangener Taten
und der Sicherung der Bürger vor Wiederholungstaten
mehr Gewicht beizumessen;
139. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, den herkömmlichen
Strafenkatalog wie Freiheitsstrafen,
Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis daraufhin zu überprüfen,
ob er durch zeitgemäße Maßnahmen erweitert werden
kann, die spezial- und generalpräventive
Wirkung entfalten;