Protokoll vom 17/02/98 vorläufige Ausgabe

MENSCHENRECHTE IN DER EU

A4-0034/98

Entschließung zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1996)

Einwanderung und Asylrecht
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Wirtschaftliche und soziale Rechte
Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
Informations-, Meinungs- und Schaffensfreiheit
Politische Rechte
Individuelle Freiheiten

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

- unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (19. Dezember 1966) und die dazugehörigen Protokolle,

- unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

- unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

- unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

- unter Hinweis auf das Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seine Protokolle sowie die Empfehlungen des UNHCR,

- unter Hinweis auf das Übereinkommen über illegale Formen der Einwanderung und die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern (Genf, 1975),

- unter Hinweis auf die grundlegenden Menschenrechte, die durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten und durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie die dazugehörigen Protokolle garantiert werden,

- unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987),

- unter Hinweis auf das Gutachten 2/94 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 1996 zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

- unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer,

- unter Hinweis auf die Grundsätze des Völkerrechts und des Europarechts für den Bereich der Menschenrechte,

- unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte,

- unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

- unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. April 1989 zur Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten(1) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 1991 zu den Menschenrechten(2) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 1992 zur Todesstrafe(3) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juli 1992 zur Europäischen Charta der Rechte des Kindes(4) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 1993 zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Gemeinschaft(5) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 1994 zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft(6) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Februar 1994 zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in der Europäischen Gemeinschaft(7) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 1995 zu Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus(8) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1996 zum Menschenhandel(9) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Gefängnissen in der Europäischen Union(10) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Februar 1996 zu den Sekten in Europa(11) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Mai 1996 zu der Mitteilung der Kommission über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus(12) ,

- unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 9. Mai 1996 zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Rates, 1997 zum Europäischen Jahr gegen Rassismus zu erklären(13) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 1996 zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1994)(14) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 1996 zum Schutz von Minderjährigen in der Europäischen Union(15) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. April 1997 zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union (1995)(16) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1997 zur Notwendigkeit einer Kampagne in der Europäischen Union zur vollständigen Ächtung der Gewalt gegen Frauen(17) ,

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. November 1997 zum Sextourismus mit Kindesmißbrauch und zur Verstärkung des Kampfes gegen Kindesmißbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern(18) ,

- unter Hinweis auf die folgenden Petitionen:

a) Nr. 10/96, eingereicht von Frau Loretta Grego-Burkhardt, deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen von Herrn Garruba (italienischer Staatsangehörigkeit), zur angedrohten Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland,

b) Nr. 11/96, eingereicht von Herrn Karl-Werner Siebler, deutscher Staatsangehörigkeit, zu Problemen bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Frankreich,

c) Nr. 176/96, eingereicht von Herrn Herber Perdigon, französischer Staatsangehörigkeit, zu sexueller Diskriminierung,

d) Nr. 233/96 von Herrn Beyler Yilmaz, türkischer Staatsangehörigkeit, zu der feindseligen Haltung mancher Europäer gegenüber Türken,

e) Nr. 264/96, eingereicht von Herrn Yassine Khlifi, tunesischer Staatsangehörigkeit, wegen seines Antrags auf Zuerkennung des Status als politischer Flüchtling,

f) Nr. 328/96 von Frau Rhoda Bull, britischer Staatsangehörigkeit, zum Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit,

g) Nr. 342/96 von Herrn Mario Presa, italienischer Staatsangehörigkeit, zur Entlassung von griechischen Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen aus der Haft,

h) Nr. 393/96, eingereicht von Frau Rosemarie Kositzki, deutscher Staatsangehörigkeit, im Namen des Christlich-Demokratischen Arbeitskreises, betreffend die angedrohte Abschiebung einer Roma-Familie aus Deutschland,

in Kenntnis des Entschließungsantrags von Herrn Cushnahan zur Mißachtung der Menschenrechte in Großbritannien und Irland (B4-0267/97),

aufgrund von Artikel 148 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau (A40034/98),

A. in der Erwägung, daß die Achtung der Menschenrechte ein Grundprinzip ist, von dem es in den Mitgliedstaaten keine Ausnahme geben darf, da es mit Hilfe demokratischer und pluralistischer politischer Systeme mit wirksamen parlamentarischen Institutionen und einer unabhängigen Justiz gewährleistet wird,

B. in der Erwägung, daß die Menschenrechte unteilbar und interdependent sind und daß die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Grundrechte anerkannt werden, die aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten erwachsen,

C. in Kenntnis der einschlägigen Resolutionen des Europarates und der Vorschläge der Nicht-Regierungsorganisationen zum Schutz und zur Achtung der Menschenrechte,

D. besorgt darüber, daß 1996 in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Erscheinungen zu verzeichnen waren, die in unterschiedlichem Ausmaß als Verstoß gegen die Achtung der Menschenrechte angesehen werden könnten,

E. in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten zur Achtung und zum Schutz der Rechte aller auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Personen ungeachtet der "Rasse, des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit, der sexuellen Neigung, des Alters oder einer Behinderung verpflichtet sind,

1. unterstreicht die Notwendigkeit, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherzustellen; weist darauf hin, daß damit auch die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union gestärkt werden kann, wenn sie in ihren Kooperationsabkommen mit Drittländern die Achtung der Menschenrechte einfordert;

2. weist darauf hin, daß die Menschenrechte die natürlichen Rechte eines jeden einzelnen sind und damit an keinerlei Pflichten oder Vorleistungen gebunden sind;

3. hält es für seine Pflicht als demokratisch gewählte Gemeinschaftsinstitution, über die Verteidigung und Förderung der Grundrechte und Grundfreiheiten in der Europäischen Union zu wachen;

4. bekräftigt den Wunsch, daß die Europäische Union der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitritt;

5. fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die völlige Abschaffung der Todesstrafe, selbst für außergewöhnliche Verbrechen, in ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen; ersucht die Mitgliedstaaten, die internationalen Texte über die Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie das Fakultativprotokoll Nr. 2 zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

6. schlägt die systematische Einbeziehung eines Tagesordnungspunkts "Menschenrechte in der Europäischen Union" in die Dringlichkeitsdebatte während der Plenartagung nach dem gleichen Verfahren wie für die Behandlung der Menschenrechte außerhalb der Europäischen Union vor, wobei die Auswahl der zu behandelnden Themen- unter der Federführung des Ausschusses für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten erfordern soll;

7. fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, in jedem Land mit Beteiligung der humanitären Organisationen einen Beratenden Ausschuß für Menschenrechte einzusetzen, der den Auftrag erhält, alljährlich einen Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation zu erstellen;

8. bekräftigt erneut, daß die Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit Grundrechte der Bürger der Union darstellen;

Einwanderung und Asylrecht

9. bedauert den ausschließlich repressiven Ansatz zahlreicher Empfehlungen, Erklärungen und Entschließungen, die auf Gemeinschaftsebene angenommen wurden oder derzeit in Ausarbeitung sind, insbesondere was die Einwanderung, das Asylrecht, die Familienzusammenführung und den Begriff "Flüchtling" betrifft;

10. bedauert, daß kein Mitgliedstaat das am 18. Dezember 1990 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene internationale Übereinkommen über den Schutz der Rechte der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifiziert hat; fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die einschlägigen Verfahren zur Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens einzuleiten;

11. nimmt den in einigen Mitgliedstaaten eingeleiteten Prozeß der Legalisierung des aufenthaltsrechtlichen Status illegaler Einwanderer zur Kenntnis; fordert alle Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel zu folgen und sich darum zu bemühen, den aufenthaltsrechtlichen Status der sich illegal auf ihrem Gebiet aufhaltenden Personen im Einklang mit den Menschenrechten und den internationalen Übereinkommen zu legalisieren;

12. ersucht die Mitgliedstaaten, die aufschiebende Wirkung der Berufung in all den Fällen zu gewährleisten, in denen Anträge von Einwanderern auf Legalisierung ihres Status in erster Instanz abgewiesen wurden;

13. fordert die Gleichbehandlung von Einwanderern aus Drittstaaten im Hinblick auf wirtschaftliche und soziale Rechte, die Anerkennung der bürgerlichen, kulturellen und politischen Rechte, insbesondere gemäß dem einschlägigen Übereinkommen des Europarates das kommunale Wahlrecht für die Personen, die seit über fünf Jahren in einem Mitgliedstaat ansässig sind; weist darauf hin, daß die Würde des Menschen unantastbar ist und darum unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt sind und daher für alle Menschen im Hoheitsgebiet der Europäischen Union uneingeschränkte Geltung haben müssen;

14. fordert die uneingeschränkte Anerkennung des Rechts, in einer Familie zu leben, was bedingt, daß alle in einem Mitgliedstaat ansässigen bzw. beschäftigten Personen die Möglichkeit haben müssen, das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch zu nehmen;

15. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Fluchtgründe minderjähriger Asylbewerber in einem besonderen, ihrem Alter angemessenen Verfahren zu prüfen, ihnen einen sicheren Aufenthaltsstatus zu gewähren, ihre Betreuung sicherzustellen und ihnen unabhängig von ihrer Anerkennung als Asylberechtigte Familienzusammenführung zu ermöglichen;

16. erkennt an, daß die Regelung der Staatsangehörigkeit Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist und grundsätzlich sowohl an das "ius sanguinis" als auch an das "ius soli" anknüpfen kann; bekräftigt, daß die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte mit dem Erwerb der Staatsbürgerschaft verbunden sein soll; ersucht die Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben und die Absicht bekundet haben, in der EU zu bleiben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu ermöglichen;

17. ist der Auffassung, daß die von einigen Mitgliedstaaten praktizierte Ausweisung von in der Gemeinschaft ansässigen Bürgern von Drittländern nach Ablauf der Verbüßung ihrer Haftstrafe einer "Doppelbestrafung" gleichkommt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle möglichen Formen einer "Doppelbestrafung" zu beseitigen;

18. bedauert, daß die Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern häufig nicht den international festgelegten Standards entsprechen; kritisiert die bedauernswerten Bedingungen,- unter denen Asylbewerber in den Wartebereichen und in Abschiebehaft festgehalten werden; beauftragt seinen Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten, einen eigenständigen Bericht über diese Frage auszuarbeiten und dazu auch Besuche vor Ort durchzuführen; fordert von den Mitgliedstaaten unverzügliche Verbesserungen, was die hygienischen Bedingungen, die Ernährung und die Achtung der Menschenwürde betrifft;

19. fordert, daß Asylbewerberinnen und Einwanderinnen unabhängig von ihrem Status als Ehefrau ein eigenständiger Rechtsanspruch gewährt wird; verurteilt die Diskriminierungen, denen unverheiratete Frauen und Männer bei der Anerkennung ihrer Rechte ausgesetzt sind;

20. fordert, daß keine Ausweisungs- oder Zurückschiebungsanordnung gegen einen Ausländer, der ausweislich eines ärztlichen Attests an einer schweren Krankheit leidet, bzw. seine Eltern oder seinen Vormund ergeht, wenn der Betreffende minderjährig ist oder unter Vormundschaft steht;

21. kritisiert die anhaltenden Verstöße des Rates gegen Artikel 7 a des EG-Vertrags, der die Verwirklichung des freien Personenverkehrs und die Abschaffung der Binnengrenzen zum 31. Dezember 1992 vorsah;

22. fordert die Mitgliedstaaten auf, keine neuen Beschränkungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern einzuführen und Garantien zu schaffen, die die Achtung der Menschenrechte und eine faire Behandlung von Asylbewerbern sicherstellen;

23. fordert, daß die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen gemäß dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem dazugehörigen New Yorker Protokoll vom 21. Januar 1967 uneingeschränkt nachkommen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich streng an die vom Exekutivausschuß des Hochkommissariats für Flüchtlinge ausgearbeiteten Grundsätze zu halten;

24. bekundet sein Bedauern darüber, daß der Grundsatz der "sicheren Drittländer" dem Asylbewerber nicht immer einen wirklichen Schutz gewährt, da er in ein Land abgeschoben werden kann, in dem er zum Opfer von Menschenrechtsverletzungen wurde bzw. in dem er bedroht ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels zu gewährleisten;

25. fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, den Opfern von Verfolgung in Situationen allgemeiner interner Gewalt Zugang zum Asylverfahren zu gewähren;

26. ist der Ansicht, daß die gegen Beförderungsunternehmen verhängten Strafen und die Visaauflagen für Asylbewerber weiterhin unvertretbare Hindernisse für den Zugang zum Asylverfahren darstellen;

27. verurteilt Kollektivausweisungen, die nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig sind;

28. ist der Ansicht, daß sich massive und unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführte Rückschiebungen und Ausweisungen, bei denen den Ausgewiesenen vorher Betäubungsmittel verabreicht werden, nicht wiederholen dürfen und es nicht wieder vorkommen darf, daß ein Teil der Betroffenen in ihr Herkunftsland abgeschoben wird, obwohl dort Krieg herrscht, bzw. in ein anderes als ihr Herkunftsland, ohne daß dort ein Krieg herrscht, der eine solche Maßnahme rechtfertigen würde;

29. ist beunruhigt über die bei den einzelnen Ländern festzustellende Tendenz, anstelle der Zuerkennung eines wirklichen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention nur einen unsicheren und zeitlich befristeten Schutz in sehr unterschiedlichen Formen je nach Mitgliedstaat zu gewähren; bedauert, daß die vom Rat festgelegte harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes "Flüchtling" jene Personen ausschließt, die zu Opfern sexueller Gewalt wurden, und solche Personen, die in ihrem Land verfolgt werden, selbst wenn die Verfolgung nicht von den staatlichen Organen ausgeht; erklärt, daß diese Personen in der Europäischen Union die Möglichkeit haben müssen, einen den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechenden Schutz zu finden;

30. hält es für erforderlich, verstärkt gegen die illegale Einwanderung sowie gegen Schleuserringe und ihre Hintermänner vorzugehen und die illegale Beschäftigung zu bekämpfen; die Strafandrohung für die Begehung dieser Delikte sollte derart bemessen werden, daß von ihr eine abschreckende Wirkung ausgeht;

31. weist die Schengen-Mitgliedstaaten auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich Artikel 3 EMRK hin und fordert sie auf, auch illegal eingereiste Einwanderer und Flüchtlinge nicht in einen Staat zurückzuschieben, in dem ihnen Folter oder eine andere unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht bzw. die begründete Annahme besteht, daß die Zurückgeschobenen einer solchen Behandlung ausgesetzt werden, sowie mit diesen Staaten keine Rücknahmeabkommen abzuschließen;

32. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die auf dem Sozialgipfel in Kopenhagen formulierten Empfehlungen zu verwirklichen und die Politik der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu verstärken, um auf die strukturellen und konjunkturellen Ursachen der Wanderbewegungen einzuwirken;

Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

33. verurteilt erneut alle Formen von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, rassistische Gewaltakte sowie rassistisch motivierte Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung, zu einer Wohnung, zu Einrichtungen des Bildungs- und Gesundheitswesens und beim Anspruch auf Sozialleistungen;

34. ist beunruhigt über die Zunahme rassistischer und fremdenfeindlicher Äußerungen in der Politik, der Öffentlichkeit, im Zusammenleben und innerhalb der Unternehmen;

35. bekundet seine Genugtuung über die Aufnahme von Antidiskriminierungsklauseln in die Rechtsinstrumente der Gemeinschaft und über den Beschluß vom 23. Juli 1996, 1997 zum Europäischen Jahr gegen Rassismus zu erklären; ist jedoch der Auffassung, daß auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene noch viel getan werden muß, um Rassismus vorzubeugen und ihn zu bekämpfen;

36. fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze gegen den Rassismus zu erlassen bzw. die entsprechenden gesetzlichen Vorkehrungen zu verschärfen, wobei von dem Grundsatz auszugehen ist, daß Rassismus als Straftat einzustufen ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rassistische Handlungen oder Äußerungen oder die Verbreitung von rassistischem Gedankengut handelt; fordert, daß in den entsprechenden Gesetzen straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Vorkehrungen vorgesehen werden, wie dies bereits in Spanien, Österreich, Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und im Vereinigten Königreich geschehen ist;

37. empfiehlt den Mitgliedstaaten die Einrichtung einer unabhängigen Stelle, die mit der Bekämpfung des Rassismus betraut ist, vor allem bei der Umsetzung der Gesetzgebung, nach dem Vorbild Belgiens, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und Schwedens, da die Situation vor Ort allzu häufig unbefriedigend ist, selbst dort, wo der gesetzliche Rahmen gut ist;

38. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen rassistische Äußerungen und Verhaltensweisen aller staatlichen Stellen vorzugehen und Programme zur Schulung von Polizeibeamten und Justizbediensteten aufzulegen, vor allem der Beamten, die an den Grenzen Umgang mit Einwanderern haben (Kenntnis und Verständnis fremder Kulturen, Vorbeugung von rassistischen Verhaltensweisen, Erziehung zur Toleranz);

39. fordert mit Nachdruck die kontinuierliche Durchführung von Informations- und Bildungskampagnen, vor allem an den Schulen und in den Medien, um Rassismus zu bekämpfen, Toleranz zu fördern und den positiven Beitrag der Ausländer zur europäischen Wirtschaft und Kultur herauszustellen;

40. ist der Auffassung, daß die staatlichen Stellen vor allem über die Unterstützung von Initiativen gesellschaftlicher Organisationen einschließlich von Organisationen diskriminierter Gruppen selbst ihren Beitrag zur Bekämpfung von Rassismus und seiner Ursachen leisten müssen, so daß aus verschiedenen Gesichtswinkeln und Zuständigkeitsbereichen heraus der Versuch unternommen wird, die Widerstandskraft gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu stärken und solche Phänomene abzubauen;

41. schlägt vor, den 21. März zum Europäischen Tag gegen den Rassismus auszurufen und aus diesem Anlaß- unter Mitwirkung antirassistischer Organisationen konkrete Initiativen in sämtlichen Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene durchzuführen;

42. fordert die Kommission auf, einen Medienpreis gegen Rassismus einzuführen, der alljährlich am 21. März vergeben wird;

43. verurteilt die Politiker, die Rassismus und Ausländerfeindlichkeit schüren, und verlangt von den Parteien, daß sie jedwede rassistische Propaganda aus ihren Wahlprogrammen streichen;

44. beauftragt seinen Ausschuß für Geschäftsordnung, Wahlprüfung und Fragen der Immunität, eine Änderung der Geschäftsordnung vorzuschlagen, um den Präsidenten in die Lage zu versetzen, gegen rassistische Äußerungen einzuschreiten, die Mitglieder des Europäischen Parlaments während seiner offiziellen Sitzungen von sich geben;

Wirtschaftliche und soziale Rechte

45. fordert die Mitgliedstaaten auf, Verletzungen der Menschenrechtskonvention auch im Sozialbereich zu vermeiden und, sofern der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Verletzungen feststellt, diese durch Anpassung der maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsnormen zu beseitigen; bekräftigt das Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das soziale und wirtschaftliche Rechte als grundlegende Menschenrechte anerkennt;

46. hält es für erforderlich, die wirtschaftlichen, sozialen, gewerkschaftlichen und kulturellen Rechte zu achten und sie als Grundrechte anzuerkennen, vor allem das Recht auf Arbeit, Wohnung, Bildung, sozialen Schutz und Kultur;

47. fordert den Rat, die Kommission und den Europäischen Gerichtshof auf, in ihren Entscheidungen seine oben genannte Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12. April 1989 besonders zu berücksichtigen, vor allem was den Schutz der sozialen und wirtschaftlichen Rechte des einzelnen sowie die letztlich im innerstaatlichen Recht jedes Staates festgelegte Rechtsnatur der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Rechte anbelangt; fordert, daß dabei gleichzeitig die Bestimmungen der internationalen Menschenrechtsübereinkommen Beachtung finden;

48. bedauert das Ausmaß der Armut in Europa, die Arbeitslosigkeit, die zunehmende Verunsicherung der Lebensverhältnisse und die soziale Kluft ungeachtet der auf nationaler und auf gemeinschaftlicher Ebene zur Bekämpfung der Armut eingeleiteten Maßnahmen; ist der Ansicht, daß alles vermieden werden muß, was die Tätigkeit von privatwirtschaftlichen Unternehmen beeinträchtigen kann, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Bereitstellung von Mitteln, die ihre Entwicklung ermöglichen, beitragen können;

49. ist der Ansicht, daß der Prozeß der Verarmung und der Verunsicherung der Lebensverhältnisse, von dem die Jugendlichen immer stärker betroffen sind, auf strukturelle Ursachen zurückzuführen ist, die direkt mit der Funktionsweise der Wirtschaft, dem Fehlen eines gerechten Steuersystems, das eine Umverteilung der verfügbaren Mittel fördert, sowie mit dem Mangel an sozialem Schutz zusammenhängen;

50. ist der Ansicht, daß Armut und Ausgrenzung einer demokratischen und reichen Gesellschaft unwürdig sind, und hält es für unvertretbar, daß in der Europäischen Union über 52 Millionen Menschen in Armut leben; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut zu einer politischen Priorität zu machen und unter Mitwirkung der betreffenden NRO in sich schlüssige und ganzheitliche Strategien zu entwickeln, um das Phänomen zu bekämpfen; fordert den Rat auf, das Vierte Programm zur Bekämpfung der Armut unverzüglich zu beschließen; ist der Auffassung, daß ein größerer Betrag des EU-Haushaltsplans für die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und zur Förderung der Integration, insbesondere durch die Unterstützung von Pilotvorhaben im Bereich der Beschäftigung im Rahmen des dritten Systems, eingesetzt werden sollte;

51. ist der Ansicht, daß um die Grundbedürfnisse der Bürger zu befriedigen die im nationalen und im gemeinschaftlichen Rahmen praktizierte Wirtschafts- und Sozialpolitik eine verstärkte Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und eine größere Flexibilität des Arbeitsmarktes anstreben müßte, die es ermöglichen, den Erfordernissen zu entsprechen, die sich aus der Globalisierung der Märkte ergeben, und die besorgniserregende Zunahme der Arbeitslosigkeit in Europa zu bewältigen;

52. fordert die Mitgliedstaaten auf, in folgenden Bereichen entschlossene Maßnahmen zu ergreifen: Recht auf Arbeit, Recht auf soziale Sicherheit, Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung, Recht auf Wohnung und andere soziale Rechte;

53. erinnert daran, daß es zur Bekämpfung einer Ausweitung der Phänomene der Verarmung und der Ausgrenzung notwendig ist, die Freiheit eines jeden, unternehmerisch tätig zu sein und neue Arbeitsplätze zu schaffen, zu fördern;

54. befürwortet die Entwicklung von Instrumenten auf Gemeinschaftsebene, die Mindestgarantien hinsichtlich des Einkommens, des sozialen Schutzes und des Rechts auf ärztliche Versorgung und auf Wohnung als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung einer Lebensqualität, die mit der menschlichen Würde in Einklang steht, festlegen;

55. fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, insbesondere hinsichtlich der in der Europäischen Sozialcharta enthaltenen Bereiche "Verbot der Zwangsarbeit", "Vereinigungsfreiheit" und "Streikrecht", nachzukommen;

56. bekräftigt die Bedeutung der Feststellungen des Ausschusses der Weisen unter Vorsitz von Maria de Lourdes Pintasilgo, seiner gründlichen Untersuchung und der Vorschläge hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Grundrechte;

57. fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Rücksprache mit den Wohlfahrtsverbänden Gesetze zur Vorbeugung und zur Bekämpfung von Ausgrenzung zu erlassen und umzusetzen; ist der Ansicht, daß sich solche Gesetze insbesondere auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitswesen, den Anspruch auf Sozialleistungen und eine Wohnung sowie den Zugang zu Einrichtungen des Bildungswesens und zur Justiz beziehen müßten;

58. bedauert, daß das Programm zur Bekämpfung der Armut nicht verabschiedet worden ist, und wiederholt seine Forderung an den Rat, sich um eine zügige Annahme des Programms zu bemühen;

59. verurteilt die Gemeinden, die das Betteln auf ihrem Gebiet verbieten;

60. ist entrüstet über die an Sklaverei grenzende Situation von oftmals ausländischen Hausangestellten, deren Arbeitgeber ihre wirtschaftliche Abhängigkeit und ihre soziale Verwundbarkeit ausnutzen, um ihnen die Anerkennung ihrer Rechte zu verweigern, sie ihrer Freiheit zu berauben und Gewalt gegen sie auszuüben;

61. fordert die Mitgliedstaaten auf, einen europäischen Rechtsrahmen festzulegen, um den Zugang Behinderter zur Beschäftigung zu gewährleisten;

62. fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Empfehlungen und Übereinkommen der ILO einzuhalten, insbesondere das Übereinkommen Nr. 111 über die Nichtdiskriminierung bei der Beschäftigung, das Übereinkommen Nr. 138 über die Kinderarbeit sowie das Übereinkommen Nr. 87 über die Koalitionsfreiheit (das Recht, Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten), und sämtliche Vorschriften der revidierten Sozialcharta des Europarates anzuwenden;

63. bedauert die zahlreichen Einschränkungen der gewerkschaftlichen Freiheiten und der Rechte von Gewerkschaftsvertretern in vielen Mitgliedstaaten und fordert, daß solche Beeinträchtigungen eingestellt werden und die Koalitionsfreiheit in sämtlichen Mitgliedstaaten als Grundrecht anerkannt wird;

64. nimmt Kenntnis von der für die entlassenen Hafenarbeiter in Liverpool gefundenen Lösung und würdigt deren Entschlossenheit; fordert die britische Regierung generell auf, die Einschränkungen des Streikrechts zu überdenken;

Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung

65. begrüßt die Aufnahme von Nichtdiskriminierungsklauseln in die Rechtsinstrumente der Gemeinschaft, die jegliche Form der Diskriminierung untersagen;

66. ist der Ansicht, daß seine obengenannte Entschließung vom 8. Februar 1994 zur Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben in vielen Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene Verbesserungen herbeigeführt hat;

67. fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Gleichberechtigung von Schwulen und Lesben anzuerkennen, insbesondere durch wo dies noch nicht der Fall ist eine rechtliche Absicherung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, um jedwede Diskriminierung abzuschaffen,- unter denen Schwule und Lesben vor allem im Bereich des Steuerrechts, des Vermögensrechts, der sozialen Rechte etc. immer noch zu leiden haben, und mit Hilfe von Information und Aufklärung dazu beizutragen, gegen Vorurteile anzukämpfen, die in der Gesellschaft gegen Homosexuelle bestehen;

68. fordert, daß das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich so geändert wird, daß dem nicht verheirateten Partner die gleichen Rechte zuerkannt werden wie jedem Ehepartner eines Beamten/einer Beamtin der EG;

69. fordert die österreichische Regierung erneut auf, ihre gegen Homosexuelle gerichteten Gesetze aufzuheben, und zwar insbesondere die diskriminierende Vorschrift über das gesetzliche Mindestalter für sexuelle Beziehungen;

70. kritisiert, daß das Volksgruppen- und Minderheitenrecht des Europarates (Rahmenkonvention und Charta der Minderheitensprachen) auch von fast allen EU-Mitgliedstaaten noch nicht ratifiziert wurde und daß die Forderung des Europäischen Parlaments nach einer aktiven Förderung der Sprachminderheiten in der Europäischen Union, die es in seiner Entschließung vom 13. März 1996 (i) und der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Einberufung der Regierungskonferenz und (ii) zur Bewertung der Arbeiten der Reflexionsgruppe und Festlegung der politischen Prioritäten des EP im Hinblick auf die Regierungskonferenz(19) bekräftigt hat, vom Rat, der Regierungskonferenz und den Mitgliedstaaten bislang nicht aufgegriffen wurde, weshalb die in vielen Mitgliedstaaten ansässigen nationalen und sprachlichen Minderheiten keinen oder nur regionalen oder innerstaatlichen Schutz ihrer Rechte genießen;

71. unterstreicht, daß niemand aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer nationalen oder sprachlichen Minderheit benachteiligt werden darf und daß die spezifische Förderung von Minderheiten gegen den Assimilierungsdruck einer Mehrheit keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip darstellt, sondern im Gegenteil einen Beitrag zu seiner Verwirklichung leistet;

72. fordert die Mitgliedstaaten auf, die besondere Situation von nichtseßhaften Minderheiten (Sinti und Roma) anzuerkennen, ihre Kultur zu respektieren, ihren Schutz sicherzustellen, sich jedweder Diskriminierung zu enthalten und gegen sie gerichtete Vorurteile zu bekämpfen; fordert die Einhaltung der jeder Kommune auferlegten gesetzlichen Verpflichtung, geeignete und entsprechend hergerichtete Einrichtungen zur Aufnahme der Nichtseßhaften vorzusehen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Durchsetzung dieser Verpflichtungen Sorge zu tragen bzw. entsprechende Gesetzesvorschriften zu erlassen;

73. stellt fest, daß behinderte Menschen weiterhin Diskriminierungen im Zusammenleben und am Arbeitsplatz ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, gesetzgeberische Vorkehrungen zu treffen, um die Lebenssituation von Menschen mit einer Behinderung zu verbessern und ihre Beschäftigung und berufliche Eingliederung schwerpunktmäßig zu fördern;

74. erinnert daran, daß auf der UN-Menschenrechtskonferenz in Wien im Jahre 1993 festgestellt wurde, daß die Rechte der Frau unveräußerlicher, integraler und unteilbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind;

75. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) in vollem Umfang nachzukommen und alle noch verbleibenden Vorbehalte, die mit der Absicht des Übereinkommens unvereinbar sind, zurückzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das vorgeschlagene Fakultativprotokoll zu dem CEDAW, das Einzelpersonen und Gruppen das Recht der Klageerhebung aufgrund des Übereinkommens einräumen würde, zu beschließen und zu ratifizieren;

76. fordert die EU auf, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beizutreten und die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Annahme eines Zusatzprotokolls zur EMRK über die Rechte der Frau zu unterstützen;

77. bedauert, daß die Mitgliedstaaten in ihren Berichten über die Durchsetzung der Aktionsplattform von Peking und in ihren periodischen Berichten an den CEDAW-Ausschuß die Menschenrechte in erster Linie als eine Frage der Politik der Entwicklungszusammenarbeit betrachten und damit den Verletzungen der Rechte der Frau innerhalb der EU nur geringe Priorität geben;

78. stellt fest, daß Frauen ungeachtet gewisser Verbesserungen noch immer diskriminiert werden und nicht immer wirkliche Gleichbehandlung genießen, vor allem bei der Entlohnung;

79. fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen zu verbessern und ihre effektive und gleichberechtigte Beteiligung am öffentlichen Leben und am Beschlußfassungsprozeß in sämtlichen Bereichen sicherzustellen;

80. fordert die Mitgliedstaaten auf, für den Grundsatz der paritätischen Demokratie einzutreten und zu bedenken, daß die Rechte der Person mit einer gleichberechtigten Beteiligung von Frauen und Männern an der Entscheidungsfindung besser gewährleistet werden;

81. bekräftigt seine Überzeugung, daß positive Maßnahmen wichtig sind, um den Diskriminierungen ein Ende zu setzen, und den Frauen den Zugang zur vollen Ausübung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rechte ermöglichen werden;

82. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Verfolgung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit zu den Aufnahmekriterien der EU für Asylbewerber aus bestimmten Ländern zu zählen; fordert die Mitgliedstaaten ferner dringend auf, Frauen, die Opfer eines von einem Drittland ausgehenden Menschenhandels sind, vor dem endgültigen Beschluß über ihr weiteres Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu gewähren;

83. bedauert, daß in Irland jede Information bzw. jede positive Äußerung über Abtreibung laut Gesetz untersagt ist, und ist besorgt über das Vorgehen militanter Abtreibungsgegner in Frankreich; fordert, daß der Zugang zu Informationen über die Abtreibung in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt und die Rolle der Verbände anerkannt wird;

84. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, daß jeder Frau, die sich in einer Notlage befindet, eine materielle, psychologische und moralische Hilfe angeboten wird, die es ihr ermöglicht, sich für das Leben zu entscheiden;

85. fordert die Mitgliedstaaten auf, jedweden Sexismus in den Medien, in der Werbung und in Schulbüchern zu bekämpfen, indem sie der ungleichen Behandlung von Männern und Frauen ein Ende bereiten und ein Frauenbild vermitteln, das positive Identifizierungsmöglichkeiten bietet;

86. ist besorgt über die Zunahme des Frauenhandels in der Europäischen Union vor allem aus den mittel- und osteuropäischen Ländern und wünscht eine Verstärkung der auf europäischer Ebene geschlossenen Vereinbarungen, um wirksamer gegen diese Praxis vorgehen zu können;

87. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag zu unterstützen, 1999 zum Europäischen Jahr gegen die Gewalt gegen Frauen zu erklären, um das Vorkommen dieser grundlegenden Verletzung der Rechte der Frau in allen gesellschaftlichen Schichten, die noch dazu mit enormen Kosten nicht nur für die betroffenen Frauen, sondern auch für die Gesellschaft insgesamt verbunden ist, zu beleuchten;

88. verurteilt rückhaltlos die Praxis der Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane und fordert alle Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den betreffenden Ländern entsprechende Informationskampagnen zu unterstützen, bei Angehörigen der betreffenden Volksgruppen für mehr Aufklärung zu sorgen, um die bestehenden Traditionen abzubauen, und alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um sowohl diejenigen- unter Strafe zu stellen, die den Eingriff vornehmen, als auch die betroffenen Mädchen und Frauen zu schützen, gleichgültig, ob diese gezwungen wurden, den Eingriff in einem Mitgliedstaat zu erdulden, oder zu diesem Zweck in ein Drittland geschickt wurden;

89. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle bestehenden Regelungen zu ändern, nach denen eine Zwangssterilisation zulässig ist; fordert in Erwartung dieser Revision die Verabschiedung eines Moratoriums für Zwangssterilisationen;

90. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, Maßnahmen zum Schutz von Prostituierten vor jedweder Ausbeutung und Gewalt und zur Förderung ihrer Wiedereingliederung in Gesellschaft und Beruf vorzusehen;

91. bekräftigt, daß Kinderrechte Menschenrechte sind, und fordert die Institutionen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten auf, die Ziele der UN-Konvention über die Rechte des Kindes umzusetzen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

92. bedauert, daß ungeachtet des Erlasses einer einschlägigen Richtlinie in bestimmten Mitgliedstaaten weiterhin Kinder arbeiten; fordert, daß das Verbot der Kinderarbeit in der gesamten Europäischen Union unverzüglich eingehalten wird;

93. fordert, daß in sämtlichen Mitgliedstaaten die Freizügigkeit von Schülern aus Drittstaaten bei einer Klassenfahrt in einen anderen Mitgliedstaat uneingeschränkt sichergestellt wird;

94. bekundet seine Genugtuung über die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene ergriffenen bzw. in Vorbereitung befindlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Kinderpornographie, Kinderprostitution und Kinderhandel;

95. fordert alle Mitgliedstaaten auf, gesetzgeberische Vorkehrungen im Hinblick auf die Extraterritorialität zu treffen, damit sie Personen, die sich in einem Drittland des Kindesmißbrauchs schuldig gemacht haben, auf ihrem Hoheitsgebiet strafrechtlich belangen können;

96. schlägt vor, daß der 20. November alljährlich als Europäischer Tag der Rechte des Kindes begangen wird, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und es den Kindern zu ermöglichen, sich zu äußern und dazu Stellung zu nehmen, wie ihre Rechte geachtet werden;

97. stellt erneut fest, daß das Recht des Kindes, in einer sicheren Umgebung aufzuwachsen, gefährdet werden könnte, wenn das Recht auf Scheidung nicht existierte oder einer Vielzahl von Regeln unterliegt, wie beispielsweise dem Grundsatz der Schuldzuweisung, die das Verhältnis des Kindes zu einem Elternteil stören könnten;

98. fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Anreize zu verstärken, durch die die schwere Vernachlässigung von Kindern verhindert und beseitigt werden kann;

99. fordert alle Mitgliedstaaten auf, körperliche Gewalt gegen Kinder- unter Strafe zu stellen und sicherzustellen, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften gegebenenfalls auch zur Anwendung gebracht werden;

Situation von Menschen in Haft und vorläufig festgenommenen Personen

100. fordert, daß jede unmenschliche und entwürdigende Behandlung bzw. Folterungen verboten und bestraft werden, und ist weiterhin besorgt darüber, daß die Haft noch ausschließlich als Strafe betrachtet wird und nicht als Möglichkeit, den Häftling zwecks späterer Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu resozialisieren, wie dies in internationalen Konventionen über die Menschenrechte und in fast allen Verfassungen der Mitgliedstaaten vorgesehen ist;

101. äußert sein Erstaunen darüber, daß man von einer strafrechtlichen Verfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte absieht, die für solche oftmals rassistisch motivierten Mißhandlungen verantwortlich sind, bzw. daß nur geringfügige Strafen verhängt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, das vorhandene straf- und verfahrensrechtliche Instrumentarium mit der größtmöglichen Strenge anzuwenden, um sicherzustellen, daß die Verantwortlichen für Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gebührend bestraft werden;

102. fordert die Mitgliedstaaten auf, Straflosigkeit als Täterschutz zu betrachten und Mißhandlungen als schwere Vergehen einzustufen, deren Urheber streng bestraft werden müssen, sowie angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um gewalttätigen Übergriffen in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug wirksam vorzubeugen;

103. bedauert generell die zu lange Dauer der Untersuchungshaft und verurteilt die Diskriminierung,- unter der Bürger aus Drittstaaten wegen der längeren Dauer ihrer Untersuchungshaft zu leiden haben;

104. ist besorgt über die Verschlechterung der Lebensbedingungen in den Haftanstalten, vor allem aufgrund der Überbelegung; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Achtung der Menschenwürde in den Haftanstalten zu sorgen, was die materiellen Bedingungen, ärztliche Betreuung, Hafturlaub, den Zugang zur Arbeit sowie zu kulturellen oder sportlichen Aktivitäten betrifft, und die vom Europarat aufgestellten "Regeln für den Strafvollzug" uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen; erinnert daran, daß zu den Zielvorgaben des Vollzugsrechts die Resozialisierung des Häftlings mit dem Ziel seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft gehört; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, den Lebensbedingungen in den Haftanstalten und der Achtung der Würde und der Grundrechte der Gefangenen größtmögliche Aufmerksamkeit zu widmen;

105. fordert die Mitgliedstaaten auf, in den Haftanstalten nicht überwachte Räume für Familienbesuche einzurichten, damit die Familienangehörigen die Bindungen zum Häftling unter menschenwürdigen Bedingungen aufrechterhalten können; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zur ärztlichen Behandlung und zum Unterricht in den Haftanstalten zu verbessern und Sporteinrichtungen zu schaffen; fordert, daß für inhaftierte Mütter flexiblere Regelungen praktiziert werden; fordert, daß alles daran gesetzt wird, damit Kinder, die in der Haftanstalt bei einem inhaftierten Elternteil aufwachsen, so wenig wie möglich unter ihrer Umgebung leiden;

106. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des möglichen unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Gesellschaft vor gefährlichen Kriminellen zu schützen auf Alternativen zur Haft zurückzugreifen, indem sie insbesondere für geringfügigere Straftaten administrative Strafen und/oder Geldbußen verhängen, als Strafersatz verstärkt gemeinnützige Arbeiten auferlegen, den offenen oder halboffenen Strafvollzug fördern, und unter bestimmten Auflagen Urlaub gewähren;

107. wünscht, daß bestimmten Gruppen von besonders verwundbaren Häftlingen Frauen, Einwanderern, ethnischen Minderheiten, Homosexuellen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemäß dem Grundsatz der Resozialisierung des Häftlings die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit den Gefangenen eine individuelle Behandlung unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Umstände zuteil wird;

108. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, der Rehabilitation und der Erziehung minderjähriger Straftäter den Vorrang vor dem Strafvollzug zu geben, diesen den Bedürfnissen der Minderjährigen anzupassen und Kinder- unter 16 Jahren grundsätzlich nicht dem normalen Strafvollzug zu unterwerfen;

109. fordert dazu auf, gegen Triebtäter Sicherungsverwahrung zu verhängen, wenn Wiederholungsgefahr nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und alle medizinischen und psychologischen Prognosen negativ sind;

110. protestiert entschieden dagegen, daß weibliche Häftlinge bei gynäkologischen Untersuchungen oder nach einer Geburt, wie dies in einer britischen Haftanstalt geschehen ist, festgebunden werden oder Handschellen tragen müssen;

111. fordert die Mitgliedstaaten auf, Polizei- und Vollzugsbeamten eine angemessene Ausbildung zu erteilen, insbesondere eine spezifische Ausbildung über die Behandlung von Drogensucht und Aids;

Informations-, Meinungs- und Schaffensfreiheit

112. bekräftigt das Recht jeder Person auf freie Meinungsäußerung, deren integraler Bestandteil die Pressefreiheit und das Recht auf Information sind;

113. fordert die Kommission auf, den Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf die kulturellen Aspekte systematisch Rechnung zu tragen;

114. fordert die Mitgliedstaaten auf, die regionalen Sprachen und Kulturen vor allem im Bildungswesen und in den Medien im Einklang mit dem einschlägigen Übereinkommen des Europarates anzuerkennen und zu fördern;

115. verurteilt jede Form der kulturellen Zensur und jeden Angriff auf die Meinungs- und Schaffensfreiheit; weist jedoch darauf hin, daß diese Freiheit nicht zum Vorwand für irgendeine Form der Aufstachelung zum Haß dienen darf;

116. fordert die Mitgliedstaaten die dies bisher noch nicht getan haben auf, die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

117. verurteilt die Bestrebungen bestimmter Kommunalpolitiker, die aus ideologischen Gründen oder aus Gründen der politischen Zugehörigkeit kulturelle Veranstaltungen verhindern, an denen Künstler teilnehmen, die nicht die gleiche politische Auffassung vertreten, oder aus öffentlichen Bibliotheken bestimmte Zeitungen, Zeitschriften oder nicht ihren politischen Überzeugungen entsprechende Werke entfernen;

118. fordert die Mitgliedstaaten und den Rat auf, jedwede Aufstachelung zum Fremdenhaß und alle über die "klassischen" Medien, über das Verlagswesen oder im Internet verbreiteten rassistischen oder revisionistischen Äußerungen als Straftatbestand einzustufen;

119. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der Journalisten und der Öffentlichkeit zu den Informationen der nationalen und der gemeinschaftlichen Verwaltungsbehörden zu verbessern, um die Meinungsfreiheit und das Recht auf Information zu gewährleisten;

120. fordert den Erlaß einer gemeinsamen Regelung der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments, die der Öffentlichkeit und den Journalisten das Recht auf Zugang zu den Gemeinschaftsdokumenten sicherstellt;

121. fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament rasch einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung von Konzentration in den Medien vorzulegen, um den Pluralismus der Information zu gewährleisten, wie er von der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Informationsgesellschaft angestrebt wird;

Politische Rechte

122. bedauert, daß Belgien und Frankreich die Richtlinie 94/80/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen(20) , noch nicht umgesetzt haben, und fordert demzufolge diese Länder auf, ihre Rechtsvorschriften in dem von dieser Richtlinie gewünschten Sinn zu ändern;

Individuelle Freiheiten

123. verweist die Mitgliedstaaten auf ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Verteidigung in einem Prozeß sowie auf ihre Verpflichtungen zur Wahrung der Rechte von Verhafteten oder inhaftierten Personen entsprechend der Europäischen Menschenrechtskonvention;

124. betont, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Mitgliedstaaten wiederholt dazu verurteilt hat, die durch die nationalen Rechtssysteme verletzten Bürgerrechte, insbesondere aufgrund der Schwerfälligkeit der Prozesse und der Verletzung der Rechte der Verteidigung, wiederherzustellen; fordert somit die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um das schlechte Funktionieren der Rechtssysteme zu vermeiden;

125. nimmt zur Kenntnis, daß Griechenland die Freilassung von Wehrdienstverweigerern aus Gewissensgründen angeordnet und gesetzliche Bestimmungen zur Anerkennung des Rechts auf Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen erlassen hat, und ermutigt Griechenland, diesen Weg fortzusetzen;

126. ersucht Griechenland daher,

a) inhaftierte Kriegsdienstverweigerer unverzüglich freizulassen und gemäß dem neuen Gesetz zu behandeln, das einen Zivildienst für Kriegsdienstverweigerung vorsieht,

b) die Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes den Kriegsdienst verweigert haben, je nach Einzelfall vollständig oder teilweise vom Zivildienst zu befreien, da viele unter ihnen bereits in ihrer Freiheit beeinträchtigt waren,

c) alle bisherigen Kriegsdienstverweigerer vollständig zu amnestieren,

d) allen Kriegsdienstverweigerern ihre vollen Bürgerrechte zu gewähren, insbesondere indem sie das Recht auf einen Reisepaß haben, indem ihnen gestattet wird, sich wie jeder europäische Bürger frei in der EU zu bewegen, und indem akzeptable Regelungen für im Ausland lebende griechische Kriegsdienstverweigerer getroffen werden;

127. fordert folglich sämtliche Mitgliedstaaten auf, in Übereinstimmung mit der einschlägigen Empfehlung des Europarates sowie der Resolution 1993/84 der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen uneingeschränkt anzuerkennen und die Möglichkeit der Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes zu schaffen; ist der Auffassung, daß alle von der gegenwärtigen Rechtslage benachteiligten Personen in den Genuß einer Amnestie kommen und ohne Einschränkungen in ihre bürgerlichen Rechte wiedereingesetzt werden müssen;

128. verurteilt die zahlreichen Formen von Mißhandlung, welche die Wehrdienstleistenden der Streitkräfte europäischer Staaten noch erleiden; regt an, daß die betreffenden nationalen Parlamente eine Untersuchung einleiten, um das Ausmaß und die Schwere dieser Fälle von Mißbrauch in den Streitkräften zu ermitteln;

129. verurteilt erneut die Angabe der Religionszugehörigkeit auf dem Personalausweis, da eine solche Angabe die Privatsphäre des einzelnen einschränkt und zu Diskriminierung führen kann;

130. ist besorgt über die Vernetzung von EDV-Systemen, bei der die gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten nicht immer eingehalten werden;

131. ist besorgt über mögliche Fehlentwicklungen bei der Datei SIS, bei der eine Tendenz zur Kriminalisierung von Ausländern festzustellen ist; fordert, daß bei Dateien wie SIS die Achtung des Rechts auf Privatsphäre sichergestellt ist und daß sie keinerlei Informationen enthalten dürfen, die nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung stehen;

132. fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, nationale Zentren zum Schutz individueller Daten einzurichten;

133. verurteilt die Verwendung von Erkenntnissen aus einer illegalen Telefonüberwachung und fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesetze zu erlassen, die im Einklang mit den internationalen Übereinkommen stehen und die einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Erfordernis des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten sicherstellen;

134. fordert die Mitgliedstaaten auf,- unter Achtung rechtsstaatlicher Grundsätze Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die Beeinträchtigung individueller Freiheitsrechte durch bestimmte Sekten vorzugehen; ist der Auffassung, daß solchen Sekten der Status einer religiösen oder kulturellen Vereinigung, der ihnen steuerliche Vorteile und einen gewissen rechtlichen Schutz gewährleistet, verweigert werden müßte;

135. stellt die weitreichende und schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechtsstaates, der Demokratie und der Menschenrechte durch das organisierte Verbrechen und insbesondere den Terrorismus fest, vor allem aufgrund seiner Verbindungen in Politik, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung, aber gleichzeitig auch wegen des Umfangs von Betrug und Steuerhinterziehung;

136. verurteilt daher entschieden und ohne Einschränkung alle terroristischen Gewalttaten und Gewaltandrohungen und fordert ihre unnachsichtige Ahndung in der gesamten Europäischen Union mit allen rechtsstaatlichen Mitteln;

137. verurteilt die von terroristischen Gruppen begangenen Morde, Verstümmelungen, Gewaltakte, Entführungen und Erpressungen und fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, weiterhin eng bei der Bekämpfung des Terrorismus zusammenzuarbeiten und in diesem Sinne die justitielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Europa noch weiter auszubauen;

138. fordert dazu auf, bei der Ahndung von Straftaten neben der Resozialisierung der Täter der Sühne begangener Taten und der Sicherung der Bürger vor Wiederholungstaten mehr Gewicht beizumessen;

139. fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, den herkömmlichen Strafenkatalog wie Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis daraufhin zu überprüfen, ob er durch zeitgemäße Maßnahmen erweitert werden kann, die spezial- und generalpräventive Wirkung entfalten;

140. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.